
| Kinderbetreuungszuschuss |
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In vielen Fällen bietet es sich an, die Kosten für die Betreuung Ihrer Kinder steuerlich geltend zu machen. Erklärt sich der Arbeitgeber dazu bereit, Betreuungszuschüsse zu zahlen, so können Sie als Arbeitnehmer mehr davon profitieren, als beispielsweise von einer Gehaltserhöhung.
Ihr bisheriger Bruttolohn bleibt zwar derselbe, doch der Betreuungszuschuss wird Ihnen zusätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt – er wird also auf das bisherige Arbeitsentgelt „drauf gesattelt“. Eine betragsmäßige Begrenzung besteht dabei nicht.
Die Ausgaben für die Kinderbetreuung sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Wenn das Kind 6 Jahre alt bzw. schulpflichtig geworden ist, wird der Zuschuss zu einer steuerpflichtigen Gehaltserhöhung. Sie können sich in diesem Fall allerdings rechtzeitig für ein anderes günstiges Modell entscheiden, wie etwa für das der Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersvorsorge (s.o.) |
