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400-Euro-Job

Der 400-Euro-

Job

ist sozialversicherungsfrei. Es müssen keine regulären Beiträge für die

Krankenversicherung

,

Rentenversicherung

und

Arbeitslosenversicherung

gezahlt werden. Als

Arbeitnehmer

können Sie das Entgelt bis 400 Euro, in voller Höhe erhalten. Da es keine

Abzüge

beim 400-Euro-

Job

gibt, bekommen Sie "brutto für "netto" ausgezahlt. Allerdings haben Sie aus diesem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis auch keine Versicherungsansprüche. Als

Arbeitnehmer

können Sie alternativ auf die Freiheit von der Rentenversicherungspflicht verzichten. Das bedeutet beim 400-Euro-

Job

, dass Sie Leistungsansprüche aus der

Rentenversicherung

erwerben. Der monatliche zusätzliche Rentenanspruch liegt hier bei 4,28 Euro. Weiterhin erwerben Sie Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation und auf Erwerbsminderungsrente.

Andererseits haben Sie als

Arbeitnehmer

auch

Abzüge

. Das bedeutet, Sie bekommen weniger als das vertraglich vereinbarte Bruttoentgelt. Beim

Minijob

haben Sie grundsätzlich ein Recht auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Arbeitgeber kann ein Unternehmer sein, oder im Rahmen eines Haushaltsbeschäftigungsverhältnisses, ebenso ein privater Arbeitgeber. In jedem Fall haben Sie die Einstellung eines geringfügig Beschäftigten, der

Minijob

-Zentrale der Bundesknappschaft, auf amtlich vorgegebenen Formular, zu melden. Seit dem 01.01.2006 ist die Anmeldung elektronisch vorzunehmen. In der Regel übernimmt der Arbeitgeber beim 400-Euro-

Job

die pauschalen Beiträge. Im

Arbeitsvertrag

kann dazu auch eine abweichende Regelung getroffen werden. An die Bundesknappschaft sind 13 Prozent

Krankenversicherung

und 15 Prozent

Rentenversicherung

, des vereinbarten Bruttolohnes, zu entrichten. Als privater Arbeitgeber im Haushaltsbeschäftigungsverhältnis zahlen Sie je fünf Prozent pauschale

Krankenversicherung

und

Rentenversicherung

an die Bundesknappschaft. Ohne Vorlage der

Lohnsteuerkarte

können Sie beim 400-Euro-

Job

zwei Prozent pauschale

Lohnsteuer

an die Bundesknappschaft abführen. Damit ist die Steuerschuld des Arbeitnehmers gegenüber dem Fiskus abgegolten.





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