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Arbeitnehmerpauschbetrag

Der

Arbeitnehmerpauschbetrag

ist eine vom Staat festgelegte Pauschale für

Werbungskosten

von Einkünften aus nichtselbstständiger

Arbeit

. Beim

Arbeitnehmerpauschbetrag

wird ein Jahresbetrag von 1.230 Euro veranschlagt. Dabei ist es unbedeutend, ob der

Arbeitnehmer

das gesamte Jahr oder nur einige Zeit berufstätig war.

Das

Finanzamt

bringt grundsätzlich die 1.230 Euro in die

Einkommensteuererklärung

ein. Bis zu diesem Betrag sind auch keine Nachweise erforderlich. Wer höhere Aufwendungen hat als der berücksichtigte Pauschbetrag, kann mit einer weiteren Steuerersparnis rechnen. Aber bei Überschreiten des Arbeitnehmerpauschbetrags von 1.230 Euro müssen alle Ausgaben einzeln belegt werden.

Welche

Werbungskosten

können geltend gemacht werden? Dabei handelt es sich um Kosten die der

Arbeitnehmer

aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit aufbringen muss.

Zu diesen berufsbedingten Ausgaben gehören:
  • Kosten für

    Arbeitskleidung

    und Arbeitsmittel, auch deren Reinigung
  • Pendlerpauschale

  • Beiträge für Gewerkschaft
  • Verpflegungspauschale: wer beruflich mehr als 8 Stunden unterwegs ist, kann pro Tag 16 Euro geltend machen. Bei mehrtägiger Abwesenheit erhält man für den An- und Abreisetag auch 16 Euro und bei mehr als 24 Stunden beträgt die Verpflegungspauschale 32 Euro pro vollen Tag.
  • In den

    Werbungskosten

    werden auch die Kontoführungsgebühren bis zu 16 Euro berücksichtigt.
Wer den

Arbeitnehmerpauschbetrag

von 1.000 Euro übersteigt, muss in der Anlage N in der

Einkommensteuererklärung

alle Aufwendungen angegeben und eventuell jeweils einzeln durch die entsprechenden Belege nachgewiesen werden.


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