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Außergewöhnliche Belastungen

Der Begriff der außergewöhnlichen Belastungen hat seinen Ursprung im Steuerrecht. Jeder Bundesbürger, der über

Einkommen

verfügt, ist prinzipiell einkommenssteuerpflichtig. Hierbei muss der Bürger dem zuständigen

Finanzamt

sämtliche Einnahmen eines Kalenderjahres offenlegen. Auf diesen Betrag muss er jährlich

Steuern

bezahlen.

Der Gesetzgeber hat jedoch gewisse

Freibeträge

für den Steuerpflichtigen ins Leben gerufen, die besondere Lebens- und Einkommenssituationen des Steuerpflichtigen berücksichtigen sollen. Im Folgenden sollen kurz die verschiedenen Bereiche, die in die Kategorie der außergewöhnlichen Belastungen fallen, vorgestellt werden.

Bekannteste Beispiele der außergewöhnlichen Belastungen sind Krankheitskosten, also Kosten für ärztliche Behandlung, sofern diese nicht von der zuständigen Krankenkasse übernommen werden, sowie Kosten für Medikamentenzuzahlungen. Dies ist vor allem für chronisch kranke Menschen eine der häufigsten Formen der außergewöhnlichen Belastung.
Kosten für eine Scheidung fallen überdies ebenso in den Bereich der außergewöhnlichen Belastungen wie Kosten für eine Beerdigung eines Verwandten, sofern diese nicht durch die Erbmasse beglichen werden konnte.

Weitere Situationen im Leben eines Menschen, die zur steuerlichen Ansetzung einer außergewöhnlichen Belastung berechtigen, sind beispielsweise Pauschbeträge für behinderte Menschen und deren Angehörige. Behinderte Personen haben stets höhere finanzielle Ausgaben, bedingt durch Zuzahlungen von Heilmitteln und Medikamenten. Daher stellt der Gesetzgeber behinderte Personen unter besonderen steuerlichen Schutz. Insbesondere behinderte Personen sowie ältere Menschen nehmen zudem oftmals eine Haushaltshilfe in Anspruch, die von ihnen entlohnt werden muss. Diese Personalkosten können ebenso als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Augenoperationen, die eine Fehlsichtigkeit beheben, sind im Übrigen laut Gerichtsurteil ebenso als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.





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