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Benzingutschein

Der Benzingutschein ist im Sinne des deutschen Steuerrechtes eine Sachzuwendung von Seiten des Arbeitgebers an den

Arbeitnehmer

. Solche und ähnliche Sachzuwendungen sind im Interesse von Arbeitgeber und

Arbeitnehmer

interessant, da sie steuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig sind, sofern sie bestimmte, vom Gesetzgeber festgelegte Höchstbeträge, nicht übersteigen. Hierbei gilt allgemein eine Höchstgrenze von 44 Euro pro Monat für den Benzingutschein.

Der Benzingutschein ist nach gesetzlicher Auffassung ein Warengutschein und darf als solcher nicht unmittelbar beim Arbeitgeber oder einer dem Arbeitgeber angeschlossenen Stelle eingelöst werden. Es handelt sich im erweiterten Sinne um eine außertarifliche Form der zusätzlichen

Vergütung

von Mitarbeitern. Auf einem Warengutschein in Form einer dem

Finanzamt

vorzulegenden Quittung darf der Gegenwert der erworbenen Ware, hier also des Benzins, niemals in Euro angegeben sein. Durch die differierenden Preise verschiedener Anbieter könnte sonst der Warenwert, also der dem

Arbeitnehmer

genehmigte Zusatzlohn, den Wert des Benzingutscheines übersteigen. In diesem Fall wäre die Freigrenze von 44 Euro überschritten und der insgesamt angefallene Betrag wäre im Sinne der Sachbezugs-Freigrenze überschritten und mithin zu versteuern.

Der Wert der Benzingutscheine kann pro Jahr bis zu 528 Euro betragen. Ob dieser Betrag in der

Steuererklärung

auf die Entfernungspauschale angerechnet werden muss, ist bis dato ungeklärt, da das Gesetz keine Aussage in Bezug auf einerseits Entfernungspauschale und andererseits

Sachbezüge

, die auch privat genutzt werden können, enthält.





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