Private Krankenversicherung Lexikon

Ehegattennachversicherung

In den privaten Krankenversicherungen (PKV) haben Neukunden normalerweise eine Wartezeit einzuhalten, in der die Daten und die Risikofaktoren der versicherten Person geprüft werden. Die

Ehegattennachversicherung

bedeutet, dass beim Ehepartner einer bereits privat versicherten Person die Wartezeit entfällt. Allerdings muss der bereits versicherte Ehepartner mindestens 3 Monate Kunde der privaten Krankenversicherung und dort versichert sein.

Die Frist der

Ehegattennachversicherung

für den noch nicht versicherten Ehepartner beträgt 2 Monate nach der Eheschließung. Innerhalb dieser Zeit muss die noch nicht versicherte Person eine gleichartige

Ehegattennachversicherung

beantragen, die

Krankenhaustagegeld

und Krankheitskosten abdecken. Obwohl jetzt die Wartezeit entfällt, muss der noch nicht versicherte Ehepartner einer Risikoprüfung unterzogen werden, damit die richtige Einstufung ermittelt werden kann.


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