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Einkünfte

Manche

Arbeitnehmer

versuchen neben ihrem eigentlichen

Arbeitsverhältnis

im Rahmen einer weiteren Tätigkeit zusätzliche

Einkünfte

zu erzielen. Soweit der Arbeitgeber mit einer

Nebentätigkeit

einverstanden ist, gibt es keinerlei rechtliche Bedenken hinsichtlich einer zusätzlichen Beschäftigung. Wichtig ist allerdings, bei der jährlichen

Einkommensteuererklärung

alle

Einkünfte

wahrheitsgemäß anzugeben. Werden

Einkünfte

vor dem

Finanzamt

verschwiegen, kann dies strafrechtlich belangt werden.

Einkünfte

können auch aus Mieteinnahmen erzielt werden. Auch Zinsen auf angelegte Sparbeträge oder die Dividenden eventueller Aktien sind

Einkünfte

, die in der

Steuererklärung

erscheinen müssen. Spekulations- und Veräußerungsgewinne fallen ebenfalls unter die

Einkünfte

des Steuerpflichtigen. Bei Geldgeschenken, die innerhalb der Familie vorgenommen werden, ist der Fiskus großzügiger, hier gibt es gesonderte Staffelungen bei steuerfreien Geldgeschenken.

Grundsätzlich werden alle Einnahmen mit dem persönlichen Steuersatz des Arbeitnehmers versteuert, unabhängig davon, aus welcher Tätigkeit sie erzielt worden sind. Handelt es sich bei der

Nebentätigkeit

um eine freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit, beispielsweise Schreiben von Artikeln, Verkaufen von Friseurdienstleistungen, Ausführen von Reinigungsarbeiten, Kinderbetreuung oder eine Beratungstätigkeit, kann das steuerpflichtige Gesamteinkommen sogar reduziert werden. Denn Aufwendungen, die zum Erzielen der

Einkünfte

erforderlich sind, können vom Gesamteinkommen abgezogen werden. Dazu können z.B. die Büroausstattung, das Handwerkszeug sowie die Computer- oder Telefon- und Internetkosten gezählt werden. Auch zusätzliche Fahrtkosten können geltend gemacht werden.


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