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Einkünfte
Manche
Grundsätzlich werden alle Einnahmen mit dem persönlichen Steuersatz des Arbeitnehmers versteuert, unabhängig davon, aus welcher Tätigkeit sie erzielt worden sind. Handelt es sich bei der
Arbeitnehmer
versuchen neben ihrem eigentlichenArbeitsverhältnis
im Rahmen einer weiteren Tätigkeit zusätzlicheEinkünfte
zu erzielen. Soweit der Arbeitgeber mit einerNebentätigkeit
einverstanden ist, gibt es keinerlei rechtliche Bedenken hinsichtlich einer zusätzlichen Beschäftigung. Wichtig ist allerdings, bei der jährlichenEinkommensteuererklärung
alleEinkünfte
wahrheitsgemäß anzugeben. WerdenEinkünfte
vor demFinanzamt
verschwiegen, kann dies strafrechtlich belangt werden.Einkünfte
können auch aus Mieteinnahmen erzielt werden. Auch Zinsen auf angelegte Sparbeträge oder die Dividenden eventueller Aktien sindEinkünfte
, die in derSteuererklärung
erscheinen müssen. Spekulations- und Veräußerungsgewinne fallen ebenfalls unter dieEinkünfte
des Steuerpflichtigen. Bei Geldgeschenken, die innerhalb der Familie vorgenommen werden, ist der Fiskus großzügiger, hier gibt es gesonderte Staffelungen bei steuerfreien Geldgeschenken.Grundsätzlich werden alle Einnahmen mit dem persönlichen Steuersatz des Arbeitnehmers versteuert, unabhängig davon, aus welcher Tätigkeit sie erzielt worden sind. Handelt es sich bei der
Nebentätigkeit
um eine freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit, beispielsweise Schreiben von Artikeln, Verkaufen von Friseurdienstleistungen, Ausführen von Reinigungsarbeiten, Kinderbetreuung oder eine Beratungstätigkeit, kann das steuerpflichtige Gesamteinkommen sogar reduziert werden. Denn Aufwendungen, die zum Erzielen derEinkünfte
erforderlich sind, können vom Gesamteinkommen abgezogen werden. Dazu können z.B. die Büroausstattung, das Handwerkszeug sowie die Computer- oder Telefon- und Internetkosten gezählt werden. Auch zusätzliche Fahrtkosten können geltend gemacht werden.zurück