Private Krankenversicherung Lexikon

Erstattungszusage

Bevor bestimmte medizinische Leistungen in Anspruch genommen werden, sollte die

Erstattungszusage

von der Versicherungsgesellschaft eingeholt werden, besonders wichtig ist dies im Bereich des Zahnersatzes und auch teilweise vor Behandlungsbeginn vorgeschrieben. Besonders bei aufwendigeren Untersuchungen oder bei separat vereinbarten Honoraren mit Ärzten sollte die

Erstattungszusage

eingeholt werden.

Die

Erstattungszusage

stellt für privat versicherte Personen eine rechtsverbindliche Erklärung dar, wonach und in welcher Höhe die Kosten einer geplanten Behandlung erstattet werden. Dauern Krankenhausaufenthalte länger als eine Woche, kann das Krankenhaus eine angemessene Teilzahlung verlangen. Liegt eine

Erstattungszusage

vor, können Teilzahlungen nur von der privaten Krankenversicherung (PKV) verlangt werden.

Bereits vor Einweisung in ein Krankenhaus kann der Versicherer die

Erstattungszusage

bei seiner Krankenversicherung einholen und dem Krankenhaus vorlegen, das dann alle Krankenhauskosten mit der Versicherungsgesellschaft direkt abrechnet. Nach einer bestimmten Vertragslaufzeit stellen einige private Krankenversicherungen ihren Versicherten  anstelle einer

Erstattungszusage

einen befristeten Krankenhausausweis zur Verfügung. Dadurch ist eine weitere Kostenübernahmeerklärung durch die Krankenversicherung ausgeschlossen.


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