Private Krankenversicherung Lexikon

Erstbeitrag

Als

Erstbeitrag

wird bei der privaten Krankenversicherung (PKV) die im ersten Versicherungsjahr für den Versicherungsschutz abgezogene Ratenvereinbarung bezeichnet, insofern gibt der

Erstbeitrag

auch die Höhe der folgenden Beitragsraten an.

Wenn dieser

Erstbeitrag

nicht oder verspätet gezahlt wird, verliert die versicherte Person den Versicherungsschutz bei der privaten Krankenversicherung. Der

Erstbeitrag

ist spätestens nachdem der Versicherungsschein ausgehändigt wurde, zu zahlen, dies ist unter § 38 VVG geregelt.

Allerdings ist der

Erstbeitrag

nicht automatisch durch die Annahmeerklärung der privaten Krankenversicherung fällig. Wird der

Erstbeitrag

nach Auftragsannahme dann nicht innerhalb von 3 Monaten gezahlt, wird der Versicherungsschutz und somit auch das Versicherungsverhältnis zwischen privater Krankenversicherung und Neukunden gemäß § 38 VVG aufgelöst. Dies bezeichnet man auch als fiktiven Rücktritt.


zurück