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Fahrten zur Arbeit
Viele Millionen Menschen müssen tagtäglich Fahrten zur
Arbeit
in Kauf nehmen, damit sie ihren Arbeitsplatz erreichen. Seit dem Jahr 1920 sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Fahrten zurArbeit
entehen, als sogenannte "notwendige Kosten" steuerlich zu berücksichtigen. Zwar wurden erst 1955 motorisierte Fahrten zurArbeit
seitens des Fiskus berücksichtigt, aber dennoch galten Fahrten zurArbeit
niemals als Vergnügungsfahrten.
Wenn Sie Fahrten zur
Arbeit
in IhrerSteuererklärung
angeben, erhalten Sie vom Fiskus eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer. Dabei ist es unerheblich, wie Sie die Fahrten zurArbeit
bewerkstelligen. Theoretisch können Sie Ihren Arbeitsweg sogar zu Fuß zurücklegen. Ausscheiden tun nur Fahrten zurArbeit
, die Sie mit dem Taxi oder mit dem Flugzeug bewerkstelligen. Dabei rechnet Ihnen dasFinanzamt
nur die einfachen Fahrten zurArbeit
alsWerbungskosten
an; der Höchstbetrag, den Ihnen durch die Fahrten zurArbeit
anerkannt wird, liegt bei 4500 €. Wenn Sie Fahrten zurArbeit
geltend machen, können Sie keine fiktiven Fahrten ansetzen, d.h. Urlaubs- und Krankheitstag sind von der Erstattung ausgeschlossen.

