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Freibetrag
In der geltenden Steuersystematik ist ein Freibetrag ein bestimmter Wert, der von der Bemessungsgrundlage der
Dabei sind also im Einkommensteuerrecht vor allem die zwingenden Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen, im Körperschaftsteuerrecht dagegen die
Jede Steuerart kennt eigene
Steuer
abgezogen werden kann. Dabei ist der Freibetrag zunächst eine Ausprägung des subjektiven und objektiven Nettoprinzips. Denn nach dieser verfassungsrechtlichen Grundentscheidung darf der Besteuerung nur der Teil des Einkommens oder des Ertrags unterliegen, der dem Steuerpflichtigen auch tatsächlich zur Verfügung steht. Dabei ist das "zur Verfügung" stehen stark an einen Konsumbegriff angelehnt. Der Steuerpflicht darf also stets nur der Teil unterliegen, der nicht durch zwingende Ausgaben und Aufwendungen bereits gebunden ist.Dabei sind also im Einkommensteuerrecht vor allem die zwingenden Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen, im Körperschaftsteuerrecht dagegen die
Werbungskosten
und ähnliche Aufwendungen die im Rahmen der Bilanzierung nicht berücksichtigt werden können. Aus dieser Analyse erklärt sich unter anderem auch der so genannteGrundfreibetrag
des Einkommensteuerrechts in Höhe von 7 664 Euro(in 2008). Denn dieser Wert entspricht in etwa dem statistischenExistenzminimum
, also den Kosten, die der Steuerpflichtige notwendigerweise für Miete oder Nahrung ausgeben muss. Da diese Kosten natürlich bei mehreren Personen steigen, wird dieser Freibetrag bei einer Ehe doppelt angewendet. Dazu besteht ein spezieller Freibetrag pro im Haushalt lebenden Kind.Jede Steuerart kennt eigene
Freibeträge
. Die technische Anwendung des Freibetrags unterscheidet sich dabei freilich nicht. Insbesondere ist er von der so genannten Freigrenze zu unterscheiden. Der Steuerpflichtige muss nämlich bei einem Freibetrag nur den Teil des Einkommens versteuern, der den Freibetrag übersteigt. Bleibt also etwa seinEinkommen
unter 7 664 Euro entsteht keine Steuerschuld. Verdient der Steuerpflichtige hingegen 8 000 Euro, muss er den Teil des Einkommens, der denGrundfreibetrag
übersteigt versteuern.

