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Grundfreibetrag
Jede einkommensteuerpflichtige Person hat in der Bundesrepublik Deutschland, gemäß des Einkommensteuerrechts, Anspruch auf einen Grundfreibetrag. Dieser sorgt dafür, dass ein zur Bestreitung des Existenzminimums erwirtschaftetes
Einkommen
nicht vonSteuern
belastet wird. Von Zeit zu Zeit wird der Grundfreibetrag daher den, in der Regel steigenden, Lebenshaltungskosten angepasst. Die Höhe des Grundfreibetrags beträgt derzeit 7664 Euro pro Jahr (in 2008); für Ehepaare gilt entsprechend der doppelte Satz.Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang in mehreren Entscheidungen klar gestellt, dass mit Blick auf die Bedeutung und rechtliche Tragweite des Sozialstaatsprinzips, Steuerrecht und Sozialhilferecht eng miteinander verknüpft sind. Daher sind sowohl der Grundfreibetrag, als auch der
Die Bemessungsgrundlage der Höhe des Grundfreibetrags bildet das Sozialhilferecht, das heute unter dem Namen "
Kinderfreibetrag
an das gesetzlich fest geschriebene soziokulturelleExistenzminimum
gekoppelt. Eine Erhöhung des Grundfreibetrags ist daher nach Ansicht der Verfassungsrichter auch geboten, wenn indirekteSteuern
, wie die Mehrwertsteuer, vom Gesetzgeber angehoben werden, da sich dies unmittelbar auf die Existenzsicherung der Bevölkerung auswirken kann.Die Bemessungsgrundlage der Höhe des Grundfreibetrags bildet das Sozialhilferecht, das heute unter dem Namen "
Hartz IV
" bekannt ist. Zur Ermittlung des Betrages werden die Regelleistung für Empfänger vonArbeitslosengeld II
, die Bruttokaltmiete des Empfängers sowie die anfallenden Heizkosten kalkuliert. Besondere Bedürftigkeit, wie sie etwa bei allein Erziehenden oft an der Tagesordnung sind, werden im Hinblick auf die Bedarfskomponenten im Sinne des sozialhilferechtlich definierten Mindestbedarf nicht berücksichtigt; allerdings beträgt derKinderfreibetrag
3648 Euro pro Jahr zuzüglich eines Freibetrages in Höhe von 2160 Euro für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf des Kindes.

