Private Krankenversicherung Lexikon
Kinderkrankengeld
In Deutschland kommt das
Damit das
Auf das
Kinderkrankengeld
als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherungen dann zum Tragen, wenn zwecks Pflege eines kranken Kindes ein Elternteil die Aufgaben eines Arbeitnehmers nicht wahrnehmen kann. DasKinderkrankengeld
wird von allen gesetzlichen Krankenversicherungen angeboten und ist im § 45 SGB V geregelt. Anstelle des NamensKinderkrankengeld
kann es von Versicherungsunternehmen zu Versicherungsunternehmen unterschiedliche Bezeichnungen geben wie z.B. Kinderpflege-Krankentagegeld
oder Kinderpflege-Krankengeld.Damit das
Kinderkrankengeld
gewährt werden kann, müssen einigeVoraussetzungen
erfüllt werden. So muss z.B. ein ärztliches Attest die Notwendigkeit für die Pflege des Kindes nachweisen. Dann darf es keine andere im Haushalt lebende Person geben, die die Pflege übernehmen kann, auch wenn das Kind behindert ist oder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Um dasKinderkrankengeld
zu erhalten, muss ebenso einAntrag
zurAuszahlung
bei der Krankenkasse gestellt werden.Auf das
Kinderkrankengeld
haben alle gesetzlich Krankenversicherten Anspruch. Sind jedoch beide Ehepartner privat versichert, besteht kein Anspruch aufKinderkrankengeld
. Ist ein Ehepartner gesetzlich und der andere privat versichert, kommt es darauf an, bei welchem Ehepartner das Kind mitversichert ist. Auch Selbstständige, die gesetzlich krankenversichert sind, haben Anspruch auf dasKinderkrankengeld
. Allerdings erst ab dem Tag, an dem sie selber Anspruch auf Krankengeld gehabt hätten, also erst ab dem 43. Krankheitstages des Kindes. In der Regel übernehmen aber viele Krankenkassen diese Leistung bereits nach dem ersten Krankheitstag des Kindes. Dies sollte bei Bedarf im Einzelfall mit der jeweiligen Krankenkasse geklärt werden.zurück