Private Krankenversicherung Lexikon

Kinderkrankengeld

In Deutschland kommt das

Kinderkrankengeld

als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherungen dann zum Tragen, wenn zwecks Pflege eines kranken Kindes ein Elternteil die Aufgaben eines Arbeitnehmers nicht wahrnehmen kann. Das

Kinderkrankengeld

wird von allen gesetzlichen Krankenversicherungen angeboten und ist im § 45 SGB V geregelt. Anstelle des Namens

Kinderkrankengeld

kann es von Versicherungsunternehmen zu Versicherungsunternehmen unterschiedliche Bezeichnungen geben wie z.B. Kinderpflege-

Krankentagegeld

oder Kinderpflege-Krankengeld.

Damit das

Kinderkrankengeld

gewährt werden kann, müssen einige

Voraussetzungen

erfüllt werden. So muss z.B. ein ärztliches Attest die Notwendigkeit für die Pflege des Kindes nachweisen. Dann darf es keine andere im Haushalt lebende Person geben, die die Pflege übernehmen kann, auch wenn das Kind behindert ist oder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Um das

Kinderkrankengeld

zu erhalten, muss ebenso ein

Antrag

zur

Auszahlung

bei der Krankenkasse gestellt werden.

Auf das

Kinderkrankengeld

haben alle gesetzlich Krankenversicherten Anspruch. Sind jedoch beide Ehepartner privat versichert, besteht kein Anspruch auf

Kinderkrankengeld

. Ist ein Ehepartner gesetzlich und der andere privat versichert, kommt es darauf an, bei welchem Ehepartner das Kind mitversichert ist. Auch Selbstständige, die gesetzlich krankenversichert sind, haben Anspruch auf das

Kinderkrankengeld

. Allerdings erst ab dem Tag, an dem sie selber Anspruch auf Krankengeld gehabt hätten, also erst ab dem 43. Krankheitstages des Kindes. In der Regel übernehmen aber viele Krankenkassen diese Leistung bereits nach dem ersten Krankheitstag des Kindes. Dies sollte bei Bedarf im Einzelfall mit der jeweiligen Krankenkasse geklärt werden.


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