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Krankengeld

Ist ein

Arbeitnehmer

erkrankt und ihm wurde diese Erkrankung bestätigt, so hat er Anspruch auf

Krankengeld

, wenn eine

Arbeitsunfähigkeit

besteht. Sollte es aufgrund der Erkrankung zu einem Aufenthalt in einem Krankenhaus kommen, so erhält er ebenfalls

Krankengeld

. Dieses wird auch gezahlt, wenn ein Aufenthalt in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung angeraten ist. Wichtig ist hierbei jedoch, dass zum Zeitpunkt der Zahlung des Krankengeldes kein Anspruch auf Zahlungen des Arbeitgebers bestehen darf. Da der Arbeitgeber für eine gewisse Zeit der Erkrankung verpflichtet ist, weiterhin

Lohn

zu zahlen, muss dieser Zeitraum abgelaufen sein.

Die Regelungen des Krankengeldes sind im Sozialgesetzbuch V enthalten. Dabei wurde festgelegt, dass das

Krankengeld

eine Höhe von 70% des Arbeitsentgelts hat. Jedoch darf das

Krankengeld

eine Höhe von 90% des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Gezahlt wird das

Krankengeld

für eine unbegrenzte Zeit. Ist jedoch ein

Arbeitnehmer

innerhalb von drei Jahren für mehr als 78 Wochen wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben, so endet die Zahlung mit Vollendung der 78. Woche.

Eine andere Form des Krankengeldbezugs tritt ein, wenn ein Kind erkrankt ist und ferner beaufsichtigt oder betreut werden muss. Bei einem ärztlichen Nachweis können hier auch Krankengeldzahlungen für gesetzlich Versicherte erfolgen. Dabei darf das zu pflegende Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Anspruch auf diese Form des Krankengeldes, auch Kinderkrankengeld genannt, besteht für einen maximalen Zeitraum von zehn Arbeitstagen im Jahr. Ist der

Arbeitnehmer

alleinerziehend, so besteht der Anspruch für maximal 20 Tage im Jahr. Bei mehreren Kindern beträgt der Gesamtanspruch 25 Arbeitstage, für Alleinerziehende 50 Tage.


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