Private Krankenversicherung Lexikon

Krankschreibung

Mit der

Krankschreibung

wird die Arbeitsunfähigkeit, also der vorübergehende Verlust der Arbeitskraft durch

Unfall

oder Krankheit einer versicherten Person bescheinigt, die nach medizinischem Befund aktuell nicht in der Lage ist, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben. Nach der

Krankschreibung

besteht Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung und auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

Die

Krankmeldung

muss dem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag nach der

Krankschreibung

vorliegen, kann aber unter Umständen auch schon am ersten Tag verlangt werden (§ 5 EFZG). Mit Erfüllung dieser Pflicht ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gesichert. Es können aber auch zeitlich abweichende Regelungen gelten, je nach Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.

Auch bei einer Erkrankung im Ausland muss dem Arbeitgeber grundsätzlich nach der

Krankschreibung

eine

Krankmeldung

geschickt werden. Im Vorfeld sind dem Arbeitgeber jedoch die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer schnellstens per E-Mail, Fax oder Telefon mitzuteilen. Wer hingegen keine

Krankmeldung

nach seiner

Krankschreibung

, trotz der betrieblichen oder gesetzlichen Regelungen vorlegt, muss unter Umständen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, eventuell auch mit einer Kündigung.


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