Private Krankenversicherung Lexikon
Krankschreibung
Mit der
Die
Auch bei einer Erkrankung im Ausland muss dem Arbeitgeber grundsätzlich nach der
Krankschreibung
wird die Arbeitsunfähigkeit, also der vorübergehende Verlust der Arbeitskraft durchUnfall
oder Krankheit einer versicherten Person bescheinigt, die nach medizinischem Befund aktuell nicht in der Lage ist, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben. Nach derKrankschreibung
besteht Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung und auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.Die
Krankmeldung
muss dem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag nach derKrankschreibung
vorliegen, kann aber unter Umständen auch schon am ersten Tag verlangt werden (§ 5 EFZG). Mit Erfüllung dieser Pflicht ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gesichert. Es können aber auch zeitlich abweichende Regelungen gelten, je nach Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.Auch bei einer Erkrankung im Ausland muss dem Arbeitgeber grundsätzlich nach der
Krankschreibung
eineKrankmeldung
geschickt werden. Im Vorfeld sind dem Arbeitgeber jedoch die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer schnellstens per E-Mail, Fax oder Telefon mitzuteilen. Wer hingegen keineKrankmeldung
nach seinerKrankschreibung
, trotz der betrieblichen oder gesetzlichen Regelungen vorlegt, muss unter Umständen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, eventuell auch mit einer Kündigung.zurück