Private Krankenversicherung Lexikon

Künstlersozialversicherung

In die

Künstlersozialversicherung

werden Künstler und Publizisten aufgenommen, die nicht nur vorübergehend selbstständig sind und erwerbstätig bildende oder darstellende Kunst schaffen, lehren oder ausüben. Dazu zählen auch Schriftsteller und Journalisten oder in anderer Weise publizistisch Tätige. Personen, die gesetzlich krankenversichert sind oder die Jahresarbeitsverdienstgrenze überschreiten, werden nicht in der

Künstlersozialversicherung

krankenversichert.

In den ersten 5 Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit besteht für Künstler und Publizisten eine

Krankenversicherungspflicht

bei einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einem privaten Krankenversicherungsunternehmen. Diesen Versicherungsnachweis hat der Künstler oder Publizist für sich und seinen familienversicherungspflichtigen Angehörigen der

Künstlersozialversicherung

zu erbringen.
Finanziert wird die

Künstlersozialversicherung

durch:

  • die Künstlersozialabgabe, die von Konzert- und Theaterdirektionen, Rundfunkanstalten, Kunsthandel sowie Unternehmen, die Öffentlichkeitsarbeit leisten oder Ton- und Bildträger vervielfältigen, gezahlt wird
  • die Beitragsanteile der Versicherten, die sich nach der Jahresarbeitsverdienstgrenze bemessen und deren Beitragssatz die Hälfte des durchschnittlichen Beitragssatzes der Krankenkassen beträgt


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