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Kurzarbeitergeld

Um einen Zeitraum mit weniger Arbeitsanfall auszugleichen, kann die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfolgen. Diese Leistung der

Arbeitslosenversicherung

ist im Sozialgesetzbuch III verankert und wird an Personen gezahlt, die von

Kurzarbeit

betroffen sind. Eine der typischen Branchen, in denen es häufig zur Zahlung dieser Gelder kommt, ist die Baubranche.

Damit diese Zahlung gewährt wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der zuständigen

Arbeitsagentur

muss der Ausfall von

Arbeit

zunächst schriftlich angezeigt werden. Bestätigt werden sollte dies in schriftlicher Form, als Anlage zur Anzeige, durch eine Stellungnahme des Betriebsrates. Dem anschließend sollte der Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld folgen.

Von der

Kurzarbeit

muss ein Drittel der Belegschaft betroffen sein, wobei der Zeitraum mindestens vier Wochen umfassen sollte. Ein weiterer Grund für die Gewährung von Kurzarbeitergeld kann in wirtschaftlichen Gründen des Betriebes liegen. Natürlich kann es auch geschehen, dass es nicht möglich ist, die betroffenen Mitarbeiter für den Zeitraum der

Kurzarbeit

in andere Abteilungen oder Betriebe zu vermitteln. Dann kann ebenfalls ein Antrag auf Zahlungen für die

Kurzarbeit

bei der

Arbeitsagentur

gestellt werden.

Eine weitere grundlegende Voraussetzung zur Zahlung der Gelder ist die Pflicht zur Beitragszahlung an die Bundesagentur für

Arbeit

. Für Leistungsempfänger mit Kindern beträgt die Leistung 67 % der Differenz bis zum Nettoentgelt, während die Höhe bei Leistungsempfängern ohne Kinder 60 % erreicht. Normalerweise wird das Kurzarbeitergeld für einen Zeitraum von maximal sechs Monate gewährt. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Leistungszeitraum verlängert werden. Jedoch darf die Leistung innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahres nicht länger als zwei Jahre gezahlt werden.





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