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Lohnfortzahlung
Die Lohnfortzahlung bei Krankheit ist seit 1994 im Entgeltfortzahlungsgesetz für Arbeiter und angestellte Beschäftigte grundsätzlich geregelt. Ist ein
Wenn die Krankheit länger als drei Tage andauert, muss dieses Attest des Arztes spätestens am vierten Tag vorgelegt werden. Es gibt jedoch viele Arbeitgeber, die darauf bestehen, bereits am ersten Tag der
Wird der
Arbeitnehmer
erkrankt, das heißt, er ist arbeitsunfähig und kann deswegen nicht am Arbeitsplatz erscheinen, muss er dieses seinem Arbeitgeber sofort per Telefon, persönlich, oder E-Mail mitteilen. Über die Ursache der Erkrankung oder die Art muss derArbeitnehmer
keine Angaben machen. Dass er erkrankt ist muss, über einen so genannten Krankenschein, den der behandelnde Arzt ausstellt, nachgewiesen werden.Wenn die Krankheit länger als drei Tage andauert, muss dieses Attest des Arztes spätestens am vierten Tag vorgelegt werden. Es gibt jedoch viele Arbeitgeber, die darauf bestehen, bereits am ersten Tag der
Arbeitsunfähigkeit
ein entsprechendes Attest vorgelegt zu bekommen. Gleichzeitig muss derArbeitnehmer
Angaben darüber machen, wie lange die Krankheit voraussichtlich andauern wird. DerArbeitnehmer
hat, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, für längstens sechs Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung, das heißt, der Arbeitgeber ist verpflichtet, demArbeitnehmer
seinGehalt
oder denLohn
fortzuzahlen, den er bekommen hätte, wenn er nicht erkrankt wäre. Überstunden werden dabei natürlich nicht berücksichtigt.Wird der
Arbeitnehmer
zu einem späteren Zeitpunkt erneut krank, erwächst der Anspruch auf Lohnfortzahlung wieder neu, dabei sind aber wieder bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Um sich den Anspruch auf Lohnfortzahlung zu sichern, darf derArbeitnehmer
die Krankheit nicht selbst verschuldet haben, wie das beispielsweise der Fall sein kann, wenn die Straße bei Rot überquert wird und es infolgedessen zu einem Unfall kommt. Ähnlich verhält es sich bei Trunkenheit amSteuer
. Dann hat derArbeitnehmer
seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung verwirkt.

