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Lohnfortzahlung

Die

Lohnfortzahlung

bei Krankheit ist seit 1994 im Entgeltfortzahlungsgesetz für Arbeiter und angestellte Beschäftigte grundsätzlich geregelt. Ist ein

Arbeitnehmer

erkrankt, das heißt, er ist arbeitsunfähig und kann deswegen nicht am Arbeitsplatz erscheinen, muss er dieses seinem Arbeitgeber sofort per Telefon, persönlich, oder per E-Mail mitteilen. Über die Ursache der Erkrankung oder die Art muss der

Arbeitnehmer

keine Angaben machen. Dass er erkrankt ist, muss über eine sogenannten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, den der behandelnde Arzt ausstellt, nachgewiesen werden.

Wenn die Krankheit länger als drei Tage andauert, muss dieses Attest des Arztes spätestens am vierten Tag vorgelegt werden. Es gibt jedoch viele Arbeitgeber, die darauf bestehen, bereits am ersten Tag der

Arbeitsunfähigkeit

ein entsprechendes Attest vorgelegt zu bekommen. Gleichzeitig muss der

Arbeitnehmer

Angaben darüber machen, wie lange die Krankheit voraussichtlich andauern wird. Der

Arbeitnehmer

hat, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, für längstens sechs Wochen Anspruch auf

Lohnfortzahlung

, das heißt, der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem

Arbeitnehmer

sein

Gehalt

oder den

Lohn

fortzuzahlen, den er bekommen hätte, wenn er nicht erkrankt wäre. Überstunden werden dabei natürlich nicht berücksichtigt.

Wird der

Arbeitnehmer

zu einem späteren Zeitpunkt erneut krank, erwächst der Anspruch auf

Lohnfortzahlung

wieder neu, dabei sind aber wieder bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Um sich den Anspruch auf

Lohnfortzahlung

zu sichern, darf der

Arbeitnehmer

die Krankheit nicht selbst verschuldet haben, wie das beispielsweise der Fall sein kann, wenn die Straße bei Rot überquert wird und es infolgedessen zu einem Unfall kommt. Ähnlich verhält es sich bei Trunkenheit am

Steuer

. Dann hat der

Arbeitnehmer

seinen Anspruch auf

Lohnfortzahlung

verwirkt.


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