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Minijobs
Der so genannte
Ein
Die kurzfristige Beschäftigung ist vom Gesetzgeber als eine Beschäftigung definiert, die auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt ist. In diesem Fall sind auf das Entgelt für den
Minijob
wird im deutschen Recht als "geringfügige Beschäftigung" bezeichnet. Hierbei wird grundsätzlich zwischen zwei Formen der geringfügigen Beschäftigung unterschieden, nämlich zwischen der gerüngfügig entlohnten Beschäftigung und der kurzfristigen Beschäftigung. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis muss derSozialversicherung
gemeldet werden. Im Jahr 2007 waren laut Bundesagentur fürArbeit
2,1 Millionen Menschen in Deutschland in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis eingebunden.Ein
Minijob
gilt dann als geringfügig entlohnte Beschäftigung, wenn er dauerhafter Natur ist, allerdings dasArbeitsentgelt
im Jahresmittel 400 Euro pro Monat nicht übersteigt. DerArbeitnehmer
kann also auch in einem Monat etwa als Urlaubsvertretung mehr Stunden arbeiten als vorgesehen, diese aber in einem anderen Monat weniger arbeiten und konstant mit 400 Euro entlohnt werden. Bis zu dieser Grenze ist er von derSozialversicherung
befreit, wobei der Arbeitgeber Beiträge zurSozialversicherung
des Minijobbers leisten muss.Urlaubsanspruch
undLohnfortzahlung
im Krankheitsfall unterliegen den selben Regelungen, wie in einem regulären Vollzeit-Arbeitsverhältnis
.Die kurzfristige Beschäftigung ist vom Gesetzgeber als eine Beschäftigung definiert, die auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt ist. In diesem Fall sind auf das Entgelt für den
Minijob
keineSozialabgaben
zu leisten, allerdings besteht Steuerpflicht in Form einer Pauschalsteuer für den Arbeitgeber, oder über dieLohnsteuerkarte
. Wenn der Minijobber mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres ausübt und so die Grenze von 50 Tagen überschreitet, gilt dies als berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit und wird entsprechend sozialversicherungspflichtig.

