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Pendlerpauschale

Wenn Sie Ihren Weg von der Wohnung zur Ihrer Arbeitsstätte morgens in Angriff nehmen, können Sie diese Kosten am Ende eines Jahres in der

Steuererklärung

als

Werbungskosten

geltend machen. Dabei ist es unerheblich, ob Sie die Fahrt mit dem eigenen Pkw, öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß bewerkstelligen. Diese Aufwendung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wird im Volksmund auch

Pendlerpauschale

, steuerrechtlich jedoch Entfernungspauschale, genannt. Eine Ausnahme besteht jedoch bei der Nutzung eines Flugzeuges oder eines Taxis.

Wenn Sie einen Anspruch auf Erstattung Ihrer Fahrtkosten haben, müssen Sie jedoch beachten, dass Sie in Ihrer

Steuererklärung

wirklich nur die tatsächlich, im Jahr geleisteten Arbeitstage angeben. Angetretene Urlaubs- sowie Krankheitstage müssen Sie in Abzug bringen. Zudem werden nur die vollen Kilometer der einfachen Fahrt berücksichtigt. Der dafür gültige Kilometersatz beträgt 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer, ab dem 21. Kilometer sind es 0,35 Euro. Der Anspruch ist im Übrigen auf 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt.


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