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Sonderausgaben
Beim
Um zu erfahren wie hoch die Steuerbemessungsgrundlage ist, ist diese zur
Neben Sonderausgaben, die in vollem Umfang abgezogen werden können, gibt es, die nur teilweise abzugsfähigen Kosten. Diese können also nur bis zu einem bestimmten Betrag geltend gemacht werden. So zählen dazu die Unterhaltsleistungen, die Sie, unter Umständen, an den geschiedenen Ehegatten zahlen. Weitere Kosten, im Sinne von teilweise abzugsfähigen Ausgaben, stellen das Schulgeld, Ausbildungskosten, Vorsorgeaufwendungen und Spenden dar. Zählen Kosten nicht zu den Vorsorgeaufwendungen, wird eine Pauschale gewährt, deren Höhe 36 Euro für einzelne Personen und 72 Euro für Ehegatten beträgt.
Lohn
- und Einkommenssteuerrecht fällt der Gesamtbegriff Sonderausgaben an. Was zu diesen Ausgaben gehört, können Sie in den §§ 10 bis 10 b des Einkommensteuergesetzes nachlesen. Zu den Sonderausgaben gehören Kosten, die nicht als Betriebsausgaben geltend zu machen sind. Auch darf es sich bei den Sonderausgaben beispielsweise nicht umWerbungskosten
handeln. Ferner dürfen diese Kosten nicht zu den Aufwendungen für die Lebensführung zählen, die nicht abzugsfähig sind.Um zu erfahren wie hoch die Steuerbemessungsgrundlage ist, ist diese zur
Steuererklärung
zugelassen worden. In vollem Umfang kann dieKirchensteuer
alsSonderausgabe
angesehen werden, die in vollem Umfang in Abzug gebracht werden soll. Ferner gehören die Kosten für denSteuerberater
zu den Sonderausgaben, die vollständig bei derSteuererklärung
anerkannt werden. Dazu gehören auch Computerprogramme, die ebenfalls abzugsfähig sind. Weitere Ausgaben sind dauernde Lasten, sowie gezahlte Renten, deren Gründe in einer Verpflichtung liegen können.Neben Sonderausgaben, die in vollem Umfang abgezogen werden können, gibt es, die nur teilweise abzugsfähigen Kosten. Diese können also nur bis zu einem bestimmten Betrag geltend gemacht werden. So zählen dazu die Unterhaltsleistungen, die Sie, unter Umständen, an den geschiedenen Ehegatten zahlen. Weitere Kosten, im Sinne von teilweise abzugsfähigen Ausgaben, stellen das Schulgeld, Ausbildungskosten, Vorsorgeaufwendungen und Spenden dar. Zählen Kosten nicht zu den Vorsorgeaufwendungen, wird eine Pauschale gewährt, deren Höhe 36 Euro für einzelne Personen und 72 Euro für Ehegatten beträgt.

