und Heirat - Wunschrecht für die Eheleute. Die Hochzeit ist der schönste Tag im Leben des Menschen, dies ist weitreichend bekannt. Doch auch steuerlich ändert sich ab dem Zeitpunkt der Eheschließung einiges für das Ehepaar. Nach wie vor steht die Ehe unter besonderem Schutz des Staates. Dies wirkt sich, in nicht unerheblichem Maße, auch auf das Steuerrecht aus. Somit besteht für Eheleute ein Wunschrecht hinsichtlich ihrer Steuerklasse. Dieses Wunschrecht steht im Übrigen ausschließlich Eheleuten in Deutschland zu.
und Heirat - die Wahl der entsprechenden Lohnsteuerklassen. So werden dem Ehepaar vom Gesetzgeber die
IV und IV oder III und V angeboten. Während die steuerlichen
in der Steuerklasse IV mit denen in der Steuerklasse I, in die jeder kinderlose, unverheiratete Bürger in Deutschland eingestuft wird, identisch sind, bestehen zwischen den
III und V große Unterschiede. Der Ehepartner, welcher der Hauptverdiener der beiden Eheleute ist, sollte sich in die Steuerklasse III einstufen lassen. Diese sieht einen höheren jährlichen Steuerfreibetrag vor. Dies bedeutet, dass bei einem nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnis weniger
während eines Kalenderjahres abzuführen ist, als in allen anderen
. Der Partner, der zwangsläufig in die Steuerklasse V wechseln muss, hat hingegen keinen Steuerfreibetrag mehr zur Verfügung. Daher ist die abzuführende
bei ihm umso höher. Das Modell der Steuerklasse III und V macht somit vor allem für Alleinverdiener in einer Ehe Sinn.
und Heirat - das Eintragen der Lohnsteuerklassen. Die Eintragung der gewünschten
kann nach der Eheschließung bei der zuständigen Gemeinde-, respektive Stadtverwaltung beantragt werden. Neben der
, einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis und der Hochzeitsurkunde sind im Regelfall keine weiteren Dokumente vorzulegen, so dass die gewünschten
direkt vor Ort auf die
eingetragen werden können.