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Werbungskosten
Der steuerrechtliche Fachterminus der Werbungskosten bezeichnet Ausgaben und Aufwendungen, die unmittelbar der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Vereinfach sind also alle die Kosten Werbungskosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen zusammenhängen. Dabei ist der Faktor des unmittelbaren Zusammenhangs entscheidend. So kennt die Praxis zahlreiche Aufwendungen, die zwar grundsätzlich im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, jedoch wegen eines Hineinspielens in die Privatsphäre, nicht als Werbungskosten gelten. Das gilt etwa für Verpflegungskosten am Arbeitsplatz. Zwar stehen diese im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die Nahrungsaufnahme ist aber der privaten Lebenssphäre zuzuordnen und kann somit nicht als Werbungskosten gelten.
Werbungskosten sind viel mehr etwa, Kosten der doppelten Haushaltsführung, Kosten für spezielle Berufs- und Schutzkleidung, Kosten für Arbeitsmittel zum Beispiel Bürobedarf. Diese Kosten müssen, aufgrund des Leistungsfähigkeitsprinzip, bei der Besteuerung berücksichtigt werden. Somit sind Werbungskosten bei der Ermittlung der endgültigen Steuerschuld von der Bemessungsgrundlage der
Werbungskosten sind viel mehr etwa, Kosten der doppelten Haushaltsführung, Kosten für spezielle Berufs- und Schutzkleidung, Kosten für Arbeitsmittel zum Beispiel Bürobedarf. Diese Kosten müssen, aufgrund des Leistungsfähigkeitsprinzip, bei der Besteuerung berücksichtigt werden. Somit sind Werbungskosten bei der Ermittlung der endgültigen Steuerschuld von der Bemessungsgrundlage der
Steuer
abziehbar. Diese Systematik lässt sich dabei einfach am Beispiel der Einkommensteuer verdeutlichen. Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist das zu versteuerndeEinkommen
. Hiervon wird zunächst derGrundfreibetrag
abgezogen. Verdient derArbeitnehmer
also 10 000 Euro, beträgt die Bemessungsgrundlage derSteuer
abzüglich des Grundfreibetrages nunmehr 2 336 Euro. Auf diesen Betrag wird nun der Steuertarif angewendet, um die letztliche Steuerbelastung zu bestimmen. Hat der Steuerpflichtige aber nun abzugsfähige Werbungskosten, kann er den Betrag dieser Aufwendungen, von der eben errechneten Bemessungsgrundlage abziehen, was im Ergebnis auch die Steuerschuld reduziert. Es ist also im Interesse des Steuerpflichtigen, möglichst alle vorhandenen abzugsfähigen Werbungskosten geltend zu machen. Denn so kann er seine Steuerschuld erheblich verkürzen.

