Ab in den Urlaub – das müssen Arbeitslose dabei beachten

- 01.03.2019 von Daniela Lütke -

arbeitssuchend und OrtsabwesenheitAuch wer ALG-I oder ALG-II bezieht, möchte unter Umständen einmal verreisen. Ähnlich wie bei Berufstätigen muss ein Urlaub aber beantragt werden. Dabei gilt es, im Vorfeld auf einige Dinge zu achten.

Grundsätzlich haben Menschen, die ALG-I oder ALG-II beziehen, keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine Reise vollkommen ausgeschlossen ist. Durch die sogenannte Ortsabwesenheit ist es auch Arbeitssuchenden möglich, Reisen zu unternehmen oder Verwandte zu besuchen. Ähnlich wie bei Angestellten und ihren Arbeitgebern muss die Ortsabwesenheit bei der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter beantragt werden. Wird der Antrag genehmigt, dann ist eine Reise auch bei vollem Leistungsbezug möglich, wobei die Reisedauer eine wichtige Rolle spielt.

Die Reisedauer

Grundsätzlich bleibt der Anspruch auf ALG-I und ALG-II auch im Falle eines bewilligten Urlaubs bestehen, insofern die Urlaubsdauer die Zeit von drei Wochen nicht überschreitet. Wer einen längeren Urlaub beantragt, der erhält ab dem 22. Urlaubstag beziehungsweise ab dem Beginn der vierten Woche keine Leistung mehr. Bei einer Urlaubsdauer von mehr als sechs Wochen werden sogar generell keine Leistungen gezahlt, auch nicht für die ersten drei Wochen des Urlaubs. In diesem Falle muss sich die Person nach dem Abschluss der Reise auch noch einmal neu arbeitssuchend melden.

Ein wichtiger Punkt bei einer langen Urlaubsreise ist zudem das Thema Krankenversicherung. Wer die drei Wochen überschreitet und aufgrund dessen keine Leistungen mehr erhält, verliert mitunter auch den Versicherungsschutz der Krankenkasse. Dies gilt besonders, wenn der Urlaub mehr als sechs Wochen dauert. Auch gilt es, bei Kuren oder Reha-Maßnahmen aufzupassen. Diese überschreiten nicht selten die Grenze von drei Wochen. Oft zahlen in solchen Fällen aber die Krankenkassen eine Lohnersatzleistung. In dieser Zeit ruhen die Leistungen der Arbeitsagentur, werden aber nach der Rückkehr wieder aufgenommen.

Kurzfristige Planung

Aufgrund der Tatsache, dass sich Jobangebote oder Bewerbungsgespräche sehr kurzfristig ergeben können, wird auch der Urlaub in der Regel nicht langfristig bewilligt. Typischerweise erfolgt eine Bewilligung erst rund eine Woche vor dem Urlaubsbeginn. Nur so kann die Arbeitsagentur sicherstellen, dass die betroffene Person kein Jobangebot verpasst. Dieses hat immer Vorrang. Besteht beispielsweise zum Zeitpunkt der Antragstellung die Möglichkeit, dass sich ein Bewerbungsgespräch innerhalb der geplanten Urlaubszeit ergibt, dann wird der Urlaub abgelehnt. Die mögliche Wiedereingliederung in das Berufsleben steht immer im Vordergrund.

Der Antrag für eine Ortsabwesenheit ist relativ unkompliziert. In der Regel reicht ein kurzer Text aus, ein Formular muss nicht extra ausgefüllt werden. Zudem gibt es die Möglichkeit, den Antrag bei der Arbeitsagentur auch online zu stellen. Die Antwort wird zeitnah erteilt.

Der kurzfristige Bewilligungszeitraum ist auch im Sinne des Arbeitssuchenden. So wird sichergestellt, dass es keine Jobangebote innerhalb der gewünschten Urlaubszeit gibt, die eventuell verpasst werden können. Daher ist es auch unwahrscheinlich, dass der Urlaub aufgrund eines Bewerbungsgesprächs unterbrochen werden muss. Ist die Ortsabwesenheit bewilligt, kann man in der Regel ohne Probleme in den Urlaub fahren, wobei es auch keine Rolle spielt, wohin die Reise geht. Wichtig ist allerdings, dass sich die Arbeitssuchenden nicht nur ab-, sondern auch wieder anmelden müssen. Nach der Rückkehr sollte also zeitnah, in der Regel direkt am ersten Tag nach dem Urlaubsende, der Gang zum Jobcenter auf dem Plan stehen. Wer dies verpasst, dem drohen Leistungskürzungen. / Fotoquelle: fotolia.de / © Kittiphan

Autor: Daniela Lütke

Daniela ist 2016 zu uns gestoßen. Als Journalistin und ehemalige Unternehmensberaterin hat sie sich ein enormes Wissen zu den Themen Ausbildung, Beruf & Karriere aufgebaut und versteht es, dieses geschickt in Worte zu fassen.