Gesetzliche Regelungen für Pflegezeit und Familienpflegezeit

- 08.07.2016 von Daniela Lütke -

Fotoquelle: fotolia.de / © Robert Kneschke Pflegezeit und Familienpflegezeit sind zwei Modelle, die von immer mehr Menschen genutzt werden. Mehr als drei Viertel aller Deutschen möchten im Bedarfsfall für Angehörige da sein und sich dafür vom Beruf freistellen lassen. Für diesen Zweck gibt es mehrere gesetzliche Regelungen, die eine häusliche Pflege erleichtern sollen.

Die Modelle für die Freistellung zur Pflege von Angehörigen

In Deutschland gibt es drei Möglichkeiten, um sich für die Pflege von Angehörigen von der Arbeit freistellen zu lassen. Tritt eine akute Pflegemaßnahme auf, können Dienstnehmer eine „Kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ in Anspruch nehmen. Diese erlaubt ein Fernbleiben von der Arbeit von bis zu zehn Tagen ohne Einkommensverluste. Wer bis zu sechs Monate für die Pflege von Angehörigen in häuslicher Umgebung von der Arbeit fernbleiben will, beantragt beim Arbeitgeber eine sogenannte „Pflegezeit“. Für eine bis zu 24-monatige Pflegefreistellung vom Dienst bietet sich die 2012 gesetzlich eingeführte „Familienpflegezeit“ an. Bei diesem Modell handelt es sich um eine teilweise Freistellung, bei der die Arbeitszeit auf 15 Stunden pro Woche reduziert wird.

Wann sich ein Arbeitnehmer für die Pflege von Angehörigen freistellen lassen kann

Woran die zu pflegende Person erkrankt ist, spielt als Begründung für die Pflegefreistellung keine Rolle. Eine Pflegefreistellung ist für Angehörige von Pflegebedürftigen der Pflegestufe I möglich. Diese besagt, dass ein täglicher Pflegeaufwand von mindestens 90 Minuten erforderlich sein muss, bei der die Grundpflege mehr als die Hälfte dieser Zeit bedarf. Zu den Angehörigen werden Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Ehegatten sowie Lebenspartner hinzugezählt. Bei der Pflege von Minderjährigen kann es sich um die leiblichen Kinder, um die Kinder des Ehegatten, um Adoptiv- oder Pflegekinder sowie um Enkelkinder und Schwiegerkinder handeln. Seit 2015 werden der Angehörigengruppe, für deren Pflege ein Rechtsanspruch auf das Fernbleiben von der Arbeit besteht, auch verschwägerte Personen sowie Stiefeltern hinzugezählt. Ein Sonderfreistellungsgrund ist die Begleitung eines nahen Angehörigen, der sich in einem Hospiz befindet, um ihn während seiner letzten Lebensphase drei Monate lang zu begleiten. In diesem Fall spielt die Pflegestufe als Voraussetzung keine Rolle.

Das Pflegezeitgesetz beinhaltet einen Kündigungsschutz

Menschen, die ihren Anspruch auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit wahrnehmen möchten, sind rechtlich vor einer Kündigung geschützt. Dieser Kündigungsschutz für Beschäftigte beginnt mit der Verkündung, sich zwecks Pflege eines Angehörigen freistellen zu lassen, und endet mit dem Ende der Pflegezeit. Jedoch gilt dieser Kündigungsschutz nicht für alle Dienstnehmer. Denn dieser hängt mit der Größe des Unternehmens zusammen. Wer in einem Betrieb mit 15 oder weniger Mitarbeitern tätig ist, hat keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Pflegezeit. Handelt es sich um ein Unternehmen mit 25 oder weniger Dienstnehmern, kann keine Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden. In diesem Fall müsste der Beschäftigte, der einen Angehörigen pflegen möchte, theoretisch kündigen.

Welche finanziellen Absicherungen und Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können

Während der Pflegezeit erhält der Dienstnehmer, der sich von der Arbeit zwecks Angehörigen-Pflege freistellen lässt, kein Gehalt ausbezahlt. Stattdessen kann er Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse seines Angehörigen beantragen, um die finanzielle Belastung zu mildern. Im Fall von Familienpflegezeit wird ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen. Darin wird nicht nur die reduzierte Arbeitszeit festgelegt, sondern auch die Höhe des Gehaltes. Gesetzlich ist vorgesehen, dass der Dienstgeber das anteilige Gehalt für die reduzierte Wochenstundenzahl bezahlt. Zusätzlich erhält er ein zinsloses Darlehen vom Bund, um damit die Hälfte der Differenz zum ursprünglichen Gehalt aufzustocken. Nach Beendigung der Familienpflegezeit behält der Dienstgeber einen Teil des Lohns ein, um damit das Darlehen zurück zu bezahlen. Durch den verpflichtenden Abschluss einer Familienpflegeversicherung durch den Dienstnehmer wird sichergestellt, dass dieses Darlehen im Falle einer eintretenden Berufsunfähigkeit oder falls der Dienstnehmer stirbt, zurückgezahlt werden kann. Seit 2015 haben Menschen, die in Familienpflegezeit gehen, übrigens die Möglichkeit, ein zinsfreies Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu erhalten, damit der belastende Einkommensverlust während der Familienpflegezeit gemildert wird. Fotoquelle: fotolia.de / © Robert Kneschke

Autor: Daniela Lütke

Daniela ist 2016 zu uns gestoßen. Als Journalistin und ehemalige Unternehmensberaterin hat sie sich ein enormes Wissen zu den Themen Ausbildung, Beruf & Karriere aufgebaut und versteht es, dieses geschickt in Worte zu fassen.