Ist eine Rücknahme der Kündigung möglich?

- 24.06.2020 von Sonja Hess -

Es passiert nicht selten, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne längeres Nachdenken geschieht. Oft kommt es zu einem Zwischenfall und der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber schreibt die Kündigung aus. Erst einige Tage später wird ihm bewusst, dass er möglicherweise übertrieben reagiert hat. Jetzt möchte er die Kündigung gerne zurücknehmen. Ist das noch möglich?

Eine Kündigung kann einseitig nicht zurückgenommen werden

Ein Arbeitsverhältnis beruht auf einem Arbeitsvertrag. Dieser kann von beiden Vertragspartnern gekündigt werden, wobei für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils andere Bedingungen gelten. Ein Arbeitnehmer kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit kündigen, der Arbeitgeber muss einen bestimmten Grund für die Kündigung nachweisen. Immer ist die Kündigung eine Willensentscheidung von einem der Vertragspartner.

Ist die Kündigung ordnungsgemäß zugestellt und unterschrieben, ist sie wirksam. Will nun der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die Kündigung zurücknehmen, benötigt er die Zustimmung des anderen Vertragspartners. Es genügt nicht, einige Tage später einen weiteren Brief zu schreiben und die Rücknahme der Kündigung zu erklären. Damit macht er dem anderen Vertragspartner ein Angebot. Dieses kann er annehmen oder ablehnen. Zunächst müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sein. Erst wenn beide das Arbeitsverhältnis fortsetzen wollen, ist die Kündigung unwirksam. Die einseitige Rücknahme einer Kündigung hat also zunächst keinerlei Auswirkungen. Die Annahme der Rücknahme ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Diese kann schriftlich, mündlich oder einfach durch die Arbeitsaufnahme erfolgen.

Wann kann eine Kündigung zurückgewiesen werden?

Der Arbeitnehmer kann eine Kündigung zurückweisen. Dies ist dann möglich, wenn die Kündigung durch einen Mitarbeiter ausgesprochen wird, der dazu nicht berechtigt ist. Bei kleineren Firmen kommt das selten vor, da der Chef einfach die Kündigung ausspricht. Bei größeren Firmen unterschreibt der Leiter der Personalabteilung. Dabei handelt es sich nicht um den Firmenleiter, sondern um einen Bevollmächtigen der Firmenleitung. Unterschreibt jemand im Auftrag (i.A.) ist die Kündigung unwirksam und kann vom Arbeitnehmer zurückgewiesen werden. Bei einer Kündigung durch eine dritte Person muss dieser eine Vollmacht im Original vorlegen. Nur dann ist die Kündigung wirksam.

Durch die rechtmäßige Zurückweisung einer Kündigung wird diese unwirksam. Sollte der Mitarbeiter des Personalbüros die Vollmacht nachreichen, bleibt trotzdem die Kündigung unwirksam. Die Kündigung muss dann erneut erfolgen. Die Zurückweisung einer Kündigung ist ein Sonderfall. Der Arbeitnehmer erklärt in diesem Fall einseitig, dass er die Kündigung nicht akzeptiert. Die Zurückweisung muss unverzüglich erfolgen. Die Frist beträgt hierzu nur eine Woche. Der Arbeitnehmer muss also schnell handeln.

Was geschieht mit der Kündigungsschutzklage nach der Rücknahme einer Kündigung

Eine Kündigung ist für den Arbeitgeber ein massiver Einschnitt in sein Leben. In größeren Firmen (mehr als zehn Arbeitnehmer) gilt der Kündigungsschutz. Es muss ein konkreter Grund vorliegen. Ist der Arbeitnehmer der Meinung, dass die Kündigung ungerechtfertigt ist, kann er eine Kündigungsschutzklage einreichen. Viele Arbeitgeber scheuen die gerichtliche Auseinandersetzung und nehmen die Kündigung zurück. Viele Arbeitgeber sind der Meinung, dass die Kündigungsschutzklage einer Einverständniserklärung mit der Rücknahme der Kündigung gleichkommt. Das ist jedoch so nicht richtig. Dem Arbeitnehmer steht es frei, die Rücknahme der Kündigung anzunehmen oder die Kündigungsschutzklage beizubehalten. Dies ist dann sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer zwar die Kündigung anfechten möchte, trotzdem bei der Firma nicht mehr arbeiten will. War die Kündigung nicht gerechtfertigt, kann der Arbeitnehmer vor Gericht eine Abfindung erstreiten.

Eine Kündigung sollte man sich gut überlegen

Da die Rücknahme einer Kündigung vom anderen Vertragspartner abhängt, sollte man sich diesen Schritt gut überlegen. Auf gar keinen Fall darf die Kündigung eine schnelle Entscheidung sein. Die Folgen sind für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer weitreichend. Will der Kündigende diese wieder zurücknehmen, handelt er besser schnell. Durch die Kündigung wird das alte Vertragsverhältnis aufgelöst und durch die Rücknahme ein neues geschaffen. Meist genügt ein klärendes Gespräch, um Probleme aus der Welt zu räumen, sodass eine überstürzte Kündigung nicht notwendig ist. / Fotoquelle: © tsyhun – Shutterstock.com

Autor: Sonja Hess

Freiberufliche Autorin und Powerfrau, die sich in allen Bereichen zum Thema Arbeitsrecht, Finanzen und Karriere auskennt. Sie macht uns vor, dass es kein Problem ist, Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen. 2012 hat sie ihren ersten Text für uns geschrieben und nach einer etwas längeren Babypause freut sie sich nun, wieder die Ärmel hochkrempeln und schreiben zu können