Muss der Nebenjob vom Arbeitgeber genehmigt werden?

- 22.04.2015 von Sonja Hess -

Nebenjob und Zuverdienst

Viele Menschen nutzen die Möglichkeit, mit einem Nebenjob ihr Gehalt aufzubessern. Dabei sollten einige Regeln beachtet werden – sonst droht ein Konflikt mit dem Arbeitgeber.

Jeder hat das Recht auf einen Nebenjob

Im Grundgesetz Artikel 12 ist die freie Berufswahl verankert, die auch dahingehend interpretiert wird, dass jeder Bürger das Recht hat, einen Nebenjob auszuüben. Von diesem Recht machen immer mehr Bundesbürger Gebrauch. So betrug die Zahl der Nebenjobber im Januar 2015 ca. 2,4 Millionen – Tendenz steigend (Quelle: Bundesarbeitsagentur). Die Dunkelziffer dürfte weitaus höher liegen, da die meisten Nebenjobs statistisch gar nicht erfasst werden. Damit keine beruflichen Nachteile, Abmahnungen oder gar die fristlose Entlassung drohen, gilt es für den Nebenjobber Einiges zu beachten.

Informationspflicht des Arbeitnehmers

Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, die Aufnahme einer Nebentätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitsvertrag keine Klauseln enthält, die eine Informationspflicht des Arbeitnehmers enthalten. Hier ist ein Blick in den Arbeitsvertrag dringend angeraten. Ist eine solche Klausel enthalten, sollte der Arbeitnehmer seiner Informationspflicht dringend nachkommen. Ansonsten droht ihm eine Abmahnung, im ungünstigsten Falle sogar die fristlose Entlassung!

Kann der Arbeitgeber die Aufnahme einer Nebentätigkeit verbieten?

Mit der Unterrichtung des Arbeitgebers über den ausgeübten Nebenjob hat der Arbeitnehmer seine Pflicht erfüllt. Eine extra Genehmigung braucht er im Regelfall nicht. Der Chef kann seinen Mitarbeitern ihren Zweitjob nicht verbieten, wenn dieser nicht gegen seine berechtigten Interessen verstößt. Eine Ausnahmeregelung gilt jedoch für Beamte. Diese müssen sich die Ausübung eines Nebenjobs in jedem Falle von Ihrem „Dienstherrn“ genehmigen lassen. Unabhängig von der Gestaltung des Arbeitsvertrages kann jedoch der Arbeitgeber in bestimmten Fällen die Nebentätigkeit verbieten oder eine bereits erteilte Genehmigung zurückziehen.

In diesen Fällen kann der Arbeitgeber „Nein“ sagen

Wettbewerbsverbot: Das wohl heikelste Thema in Sachen Nebenjob. Natürlich möchte der Arbeitgeber nicht, dass der Nebenjobber ihm Konkurrenz macht. Das heißt, eine Tätigkeit in der gleichen Branche wird er kaum tolerieren. Es ist natürlich oft so, dass gerade die im Beruf erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten dazu verleiten, seinen Hauptberuf in Form einer Nebentätigkeit „so nebenbei“ weiterzuführen und damit Geld zu verdienen. Verständlich, aber ungesetzlich. So wird der in einer Autowerkstatt angestellte Mechaniker im Zweifelsfall vor dem Arbeitsgericht kaum Recht bekommen, wenn er im Nebenjob Autos repariert – natürlich für weniger Geld – und seinem Arbeitgeber dadurch Kunden entzieht.
Arbeitszeitgesetz: Auch im Nebenjob gilt dieses uneingeschränkt. Hauptberuf und Nebentätigkeit werden hier als eine Einheit betrachtet. Ist im Arbeitsvertrag zum Beispiel eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden vereinbart, bleibt dem Arbeitnehmer nur 10 Stunden für seinen Extra-Verdienst, ohne die zulässige Grenze von 48 Stunden zu überschreiten. Die ist allerdings vom Arbeitgeber kaum zu kontrollieren und damit in der Praxis die geringste Hürde.
Krankheit: Hier gilt „Hop oder Top“. Entweder man ist arbeitsunfähig oder nicht. Eine Krankschreibung und die gleichzeitige Ausübung eines anderen Jobs ist ein „No go“. Hier droht die fristlose Entlassung!
Urlaub: Im Urlaubsgesetz ist dieser als „Erholungsurlaub“ definiert, wird vom Arbeitgeber bezahlt und sollte als solcher auch genutzt werden. Die Rechtslage ist hier nicht ganz eindeutig. Einerseits: Im Urlaub kann man tun und lassen, was man will. Ist allerdings die spezifische Form der Nebentätigkeit dem Erholungszweck überhaupt nicht dienlich, kann der Arbeitgeber auch hier widersprechen.
Nachlassen der Arbeitsleistung: Stellt der Chef fest, dass der Arbeitnehmer seine Leistung nicht mehr vollständig erbringt, und ist dies auf die zusätzliche Belastung durch den Nebenjob zurückzuführen, kann er dessen weitere Ausübung untersagen.

Fazit:

Wenn der Arbeitnehmer sich an die in dieser kleinen Übersicht dargestellten Regeln hält, ist ein Nebenjob für ihn eine gute Möglichkeit, sein Gehalt etwas aufzubessern. Werden diese eingehalten, wird kaum ein Chef versuchen, seinem Mitarbeiter die Genehmigung vorzuenthalten. / Fotoquelle: fotolia.de / © bounlow-pic

Autor: Sonja Hess

Freiberufliche Autorin und Powerfrau, die sich in allen Bereichen zum Thema Arbeitsrecht, Finanzen und Karriere auskennt. Sie macht uns vor, dass es kein Problem ist, Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen. 2012 hat sie ihren ersten Text für uns geschrieben und nach einer etwas längeren Babypause freut sie sich nun, wieder die Ärmel hochkrempeln und schreiben zu können