Nach der Elternzeit – Welche Rechte haben Berufsrückkehrer?

- 07.09.2017 von Sebastian Rheingauer -

Berufsrückkehr nach ElternzeitNoch immer sind es überwiegend die Mütter, die die Möglichkeit der Elternzeit in Anspruch nehmen, wenngleich die Zahl der Väter in Elternzeit in den letzten Jahren stetig ansteigt. Viele Berufstätige haben Angst vor einem Arbeitsplatzverlust oder einem Karriereknick, wenn sie der Firma zu lange den Rücken kehren, deshalb wird die Elternzeit in den meisten Fällen weniger als ein Jahr in Anspruch genommen. Dabei haben Berufsrückkehrer eine Reihe rechtlicher Ansprüche, wenn es um die Rückkehr in den alten Beruf geht. Daher ist es wichtig, sich mit diesem Thema rechtzeitig vor dem Wiedereinstieg ins Berufsleben zu beschäftigen.

Der Arbeitgeber muss gleichwertigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen

Wer in Elternzeit geht, hat bei einer Rückkehr in die Berufswelt einen Arbeitsplatzanspruch beim alten Arbeitgeber. Dieses Recht besteht für alle, die bis zu drei Jahre in Elternzeit gehen. Es beinhaltet den Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber muss also nicht exakt den alten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, sondern kann auch einen gleichwertigen Ersatz für den Berufsrückkehrer schaffen. Für den Arbeitnehmer besteht somit ein Recht auf Weiterbeschäftigung nach der Elternzeit, nicht ein Recht auf den alten Arbeitsplatz im engeren Sinne.

Die dann zu übernehmenden Aufgaben bei der Rückkehr müssen den alten Aufgaben zudem weitgehend ähnlich sein. Maßgeblich ist die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag. So müssen beispielsweise Innendienstler eine Tätigkeit im Außendienst nicht akzeptieren und vice versa, vormalige Führungsaufgaben müssen nach der Rückkehr wieder wahrgenommen werden dürfen usw. Wichtig für den Beschäftigten, damit alle Rechte wahrgenommen werden können, ist die fristgerechte Bekanntmachung beim Arbeitgeber, in Elternzeit gehen zu wollen. Diese Frist beträgt sieben Wochen vor dem Antrittstermin.

Arbeitnehmer in Elternzeit genießen besonderen Kündigungsschutz

Jeder Beschäftigte hat das Recht, Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitgeber hat dies zu akzeptieren. Daher genießen Arbeitnehmer in Elternzeit einen gesonderten Kündigungsschutz, der acht Wochen vor Beginn der Elternzeit beginnt und mit dem letzten Tag der Elternzeit endet. In diesem Zeitraum kann der Arbeitgeber weder aus ordentlichen noch außerordentlichen Gründen eine Kündigung aussprechen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn dem Arbeitgeber aus der Zeit vor der Elternzeit schwere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers bekannt werden, die dann zu einer außerordentlichen Kündigung führen.

Arbeitsort und Gehalt dürfen nicht nachteilig verändert werden

Der Arbeitgeber darf einem Berufsrückkehrer ebenfalls nicht so einfach an einen neuen Arbeitsort versetzen. Innerhalb des alten Arbeitsorts kann der Arbeitgeber einen neuen Platz zuweisen, sofern die obige Bedingung der Gleichwertigkeit erfüllt ist. In eine andere Betriebsstätte versetzt zu werden, ist nur dann möglich, wenn im Arbeitsvertrag ein solcher Wechsel des Arbeitsortes explizit möglich ist. Das Gehalt muss ebenfalls dem entsprechen, was zuvor verdient wurde. Bei eventueller Teilzeit ist das Gehalt entsprechend anteilig. Geht mit dem neuen Tätigkeitsfeld ein komplexeres Aufgabenfeld einher, kann der Arbeitnehmer eine höhere Entlohnung verlangen.

Anspruch auf Teilzeit

Viele Eltern wollen keine Vollzeitstelle nach ihrem Wiedereinstieg in den Beruf, sondern verzichten lieber zugunsten der Familie auf einen Teil des Gehalts und arbeiten weniger. Berufsrückkehrer haben einen rechtlichen Anspruch auf eine Teilzeitstelle – sofern einige Bedingungen erfüllt sind. Der Arbeitnehmer muss hiernach mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sein, das Unternehmen hat mehr als 15 Mitarbeiter und es dürfen keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Betriebliche Gründe sind beispielsweise eine wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, der Arbeitsabläufe oder der Sicherheit im Betrieb durch die Verringerung der Arbeitszeit, oder wenn die Teilzeit zu unverhältnismäßig hohen Kosten beim Arbeitgeber führt. Ob ein Anspruch auf Teilzeit vorliegt oder nicht, ist damit vom Einzelfall abhängig.

Bei der Teilzeitregelung sollte sich der Beschäftigte im Vorfeld den Umfang der Arbeitszeitreduzierung sehr genau überlegen. Neben den Gehaltseinbußen verringern sich die Rentenansprüche. Zudem besteht kein Recht, von der Teilzeit wieder in die Vollzeit zurück zu wechseln.

Rechtliche Prüfung im Zweifelsfall

Ist sich ein Arbeitnehmer nicht sicher, ob alle seine Rechte nach der Rückkehr gewahrt sind, kann eine rechtliche Überprüfung angestrebt werden. Allerdings sollte sich jeder betreffende Beschäftigte genau überlegen, wie weit er gehen will. Es besteht immer die Gefahr, das Arbeitsverhältnis nachhaltig zu zerrütten. Die Zuweisung des Arbeitgebers unter Vorbehalt zu akzeptieren und gleichzeitig eine rechtliche Überprüfung einzuleiten, wäre hier ein guter Weg. / Fotoquelle: fotolia.de / © baranq

Autor: Sebastian Rheingauer

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