Wer benötigt eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (ehem. Gesundheitszeugnis)?

- 28.03.2017 von Daniela Lütke -

Fotoquelle: fotolia.de / © bounlow-picPersonen, die beruflich mit unverpackten Lebensmitteln arbeiten, müssen an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) teilnehmen und auch ihrem Arbeitgeber die Teilnahme an der Schulung nachweisen. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Weiterverbreitung von ansteckende Krankheiten zu verhindern.

Für Beschäftigte in Lebensmittelbetrieben ist ein Gesundheitsnachweis Pflicht

Bei der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme in einem Lebensmittelbetrieb ist nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine entsprechende Bescheinigung Voraussetzung. Diese entspricht dem vorherigen Gesundheitszeugnis nach § 18 Bundesseuchengesetz. Allerdings hat sich mit Inkrafttreten des IfSG die Vorgehensweise geändert und andere Kriterien müssen erfüllt werden, um eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz zu erhalten.

Eine Stuhl- oder Blutprobe und gegebenenfalls eine Röntgenaufnahme der Lunge ist vorab nicht mehr Bedingung. Stattdessen werden Mitarbeiter vor der erstmaligen Arbeitsaufnahme mündlich und schriftlich vom örtlich zuständigen Gesundheitsamt belehrt. Mit dieser Erstbelehrung soll ein Bewusstsein für übertragbare Krankheitserreger, deren Verbreitung, Bekämpfung und Verhütung geschaffen werden. Ziel ist es, die Beschäftigten so zu schulen, dass sie zukünftig selbstständig handeln können, falls sie bei sich selbst Anzeichen für ein Tätigkeitsverbot feststellen.

Inhalt der Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Die Erstbelehrung beinhaltet die jeweiligen Bestimmungen, die zu einem Tätigkeitsverbot in der Lebensmittelbranche führen können. Dem betroffenen Personenkreis werden die jeweiligen ansteckenden Erkrankungen sowie Bakterien aufgeführt, welche auf Lebensmittel übertragen werden können; welche hygienischen Maßnahmen zur Verhütung getroffen werden müssen; wie eine Verbreitung von Krankheitserregern vermieden wird und wie diese eventuell bekämpft werden müssen. Weiter erhalten sie Informationen, wann die Belehrung durch den Arbeitgeber wiederholt werden muss und welche Nachweispflichten gegenüber zuständigen Behörden erforderlich sind.

Danach müssen die Belehrten eine schriftliche Erklärung unterschreiben, dass ihnen bei sich selbst keine Verdachtsmomente bekannt sind, die zu einem Tätigkeitsverbot führen und sie darüber vom zuständigen Gesundheitsamt belehrt wurden. Anschließend erhalten sie die entsprechende Bescheinigung, um in einem Lebensmittelbetrieb arbeiten zu dürfen.

Bei Antritt einer neuen Tätigkeit darf diese Belehrung nicht älter als drei Monate sein. Weiter ist der Arbeitgeber verpflichtet, sein betreffendes Personal am ersten Arbeitstag und alle 2 Jahre (zuvor jährlich) wiederholt zu belehren. Die Belehrung muss auch mit Inhalt, Datum und Unterschrift der Personen, die teilgenommen haben, dokumentiert werden. Ebenfalls zu Kontrollzwecken muss mindestens eine Kopie der Bescheinigungen des Personals in der Firma verfügbar sein.

Das Infektionsschutzgesetz gilt für die gesamte Lebensmittelbranche

Mit der Einführung des neuen Gesetzes wurde auch der Personenkreis, der eine Bescheinigung nachweisen muss, erweitert. Darunter zählen alle Personen, die gewerbsmäßig unverpackte Lebensmittel herstellen, verarbeiten und vertreiben. Dazu gehören im Einzelnen z.B. das Küchenpersonal sowie Reinigungs- und Spülkräfte in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung wie z.B. in Schulen, Altersheimen, Krankenhäusern, Kantinen; Kellnerinnen und Kellner, die die Küche betreten oder dort mithelfen und entsprechende Auszubildende.

Personen, die im Besitz eines alten, gültigen Gesundheitszeugnisses sind oder die nicht mit unverpackten Lebensmitteln in irgendeiner Art und Weise in Berührung kommen, benötigen keine Bescheinigung.

Arbeitet ein Belehrter über einen längeren Zeitraum nicht im Lebensmittelsektor oder wechselt seine Arbeitsstelle, verliert die Bescheinigung nicht ihre Gültigkeit. Der Arbeitgeber muss lediglich am ersten Arbeitstag eine Belehrung vornehmen.

Erkrankungen müssen sofort angezeigt werden

Bereits im frühen Stadium einer ansteckenden Krankheit der Leber, dem Magen-Darm-Trakt oder der Haut muss der Betroffene sofort seinen Arbeitsplatz verlassen und einen Arzt aufsuchen. Das gilt auch bei nachweislichen Krankheitserregern (z.B. Salmonellen oder Choleravibrionen), die im Rahmen einer Stuhlprobe festgestellt werden.

Zu den ansteckenden Krankheiten zählen:

  • Hepatitis A und E
  • Durchfallerkrankungen, die ansteckend sind oder plötzlich auftreten
  • Entzündete und eitrige Wundstellen an Händen und Oberarmen
  • Sich verbreitende, ansteckende Hautausschläge

Schwere Strafen für vorsätzliche Verstöße

Mit einem Bußgeld wird bestraft, wenn

  • von der letzten Belehrung keine Dokumentation vorliegt oder diese nicht korrekt durchgeführt wurde.
  • Personen ohne Bescheinigung tätig sind.
  • bei Anzeichen einer ansteckenden Krankheit weiter gearbeitet wird.

Verstöße gegen das IfSG werden übrigens mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro sowie Freiheitsstrafen bis zu zwei bzw. fünf Jahren geahndet, wenn vorsätzlich meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger verbreitet werden. Wer mit Lebensmitteln arbeitet, trägt also nicht nur die Verantwortung für sich selber – deshalb auch die hohen Strafen. / Fotoquelle: fotolia.de / © bounlow-pic

Autor: Daniela Lütke

Daniela ist 2016 zu uns gestoßen. Als Journalistin und ehemalige Unternehmensberaterin hat sie sich ein enormes Wissen zu den Themen Ausbildung, Beruf & Karriere aufgebaut und versteht es, dieses geschickt in Worte zu fassen.