Wer hat ein Recht auf Sonderurlaub?

- 05.02.2020 von Sonja Hess -

Geburt und VerwandteUnter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitnehmer freie Tage bekommen, ohne dafür einen Urlaubstag nehmen zu müssen. Wann genau die Regelungen des Sonderurlaubs greifen, ist von verschiedenen Faktoren abhängig.

Der Urlaub ist ein wichtiger Bestandteil im Arbeitsleben, schließlich soll er dafür sorgen, dass sich Arbeitnehmer erholen und neue Kräfte sammeln. Oft gibt es allerdings auch Anlässe, die einen freien Tag benötigen und wenig Erholung versprechen. Dies kann zum Beispiel die Geburt eines Kindes, die Hochzeit oder der Tod eines nahen Verwandten sein. Damit Arbeitnehmer für solche Anlässe keine regulären Arbeitstag nehmen müssen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit des Sonderurlaubs geschaffen.

Sonderurlaub im Gesetz und Arbeitsvertrag

Der Sonderurlaub garantiert den Arbeitnehmern einen freien und vor allem bezahlten Tag, wenn ihnen zu bestimmten Anlässen nicht zugemutet werden kann, auf der Arbeit zu erscheinen. Festgehalten sind die Bestimmungen im Paragraf 616 des bürgerlichen Gesetzbuches. Krankheiten sind davon aber explizit ausgeschlossen. Deren Bestimmungen sind im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt.

Auch im Falle von äußeren Umständen können sich Arbeitnehmer nicht einfach Sonderurlaub nehmen. Wer also beispielsweise aufgrund von Schneeglätte nicht zur Arbeit erscheint oder wegen eines Bahnstreiks seinen Zug verpasst, der muss einen anderen Weg finden. Ausnahmen gelten allerdings bei bestimmten Katastrophen, welche die Person unmittelbar betreffen wie beispielsweise ein Hausbrand.

Das Gesetz an sich definiert nur den generellen Anspruch auf den Sonderurlaub. Es enthält keine Aussagen darüber, wie viele Tage zu welchen Anlässen frei genommen werden dürfen. Hier kommt es oft auf die Bestimmungen im Arbeitsvertrag an. Oft orientieren sich Unternehmen bei ihren Verträgen am Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, der konkrete Anlässe und entsprechende Urlaubstage nennt. So können zum Beispiel folgende Bestimmungen greifen:

1 Tag Urlaub

  • Geburt des eigenen Kindes
  • Umzug in eine andere Stadt aus Arbeitsgründen
  • Arbeitsjubiläum (25. und 40.)
  • schwere Erkrankung eines Angehörigen, der im Haushalt lebt

2 oder mehr Tage

  • Tod des Partners (Ehe & eingetragene Partnerschaft)
  • notwendige ärztliche Behandlung, die nicht anders möglich ist

Arten von Sonderurlaub

Grundsätzlich können sich Arbeitnehmer bei ihrem Antrag auf Sonderurlaub auf das Gesetz berufen, was der Arbeitgeber auch nicht pauschal ablehnen darf. Mitunter gibt es jedoch ein paar Einschränkungen. Bei einem Todesfall in der Familie muss es sich beispielsweise um einen Verwandten des 1. Grades handeln. Dazu zählen Eltern, Ehepartner und Kinder. Bereits bei Großeltern hat der Arbeitgeber also die Möglichkeit, den Sonderurlaub abzulehnen. Hier kommt es dann auf die Kulanz an. Dies gilt auch für die Länge des Urlaubs. Je nach Härtefall kann es durchaus auch mehr als zwei Tage Sonderurlaub geben.

Ein weiterer Punkt ist die Hochzeit. Diese wird nicht extra im Gesetz erwähnt, trotzdem gilt sie in der Rechtsprechung mittlerweile als legitimer Grund für einen extra freien Tag. Es bleibt aber dann meist auch exakt bei dem einen Urlaubstag. Wer anschließend gleich in die Flitterwochen fahren möchte oder eine umfangreichere Hochzeit plant, der muss zusätzlich normalen Urlaub nehmen.

Ein weiterer Anlass für Sonderurlaub greift tatsächlich bei einer Kündigung. Wer bereits gekündigt wurde und sich bei der Agentur für Arbeit melden muss oder aber ein Bewerbungsgespräch hat, kann dafür eine bezahlte Freistellung verlangen. Gleiches gilt auch, wenn der Arbeitnehmer als Zeuge vor Gericht erscheinen muss. In diesem Falle kommt es bei der Bezahlung aber darauf an, ob eine Zeugenentschädigung gezahlt wird. Erhält die Person Geld für den Verdienstausfall, dann wird der Sonderurlaub zu einem unbezahlten Urlaubstag und der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Lohn zu zahlen. / Fotoquelle: © Robert Kneschke – Shutterstock.com

Autor: Sonja Hess

Freiberufliche Autorin und Powerfrau, die sich in allen Bereichen zum Thema Arbeitsrecht, Finanzen und Karriere auskennt. Sie macht uns vor, dass es kein Problem ist, Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen. 2012 hat sie ihren ersten Text für uns geschrieben und nach einer etwas längeren Babypause freut sie sich nun, wieder die Ärmel hochkrempeln und schreiben zu können