Das Aufstiegs-BAföG für die Fortbildung

- 16.09.2020 von Sebastian Rheingauer -

Fachkraft und MeisterDie Technik entwickelt sich in rasantem Tempo. Das bedeutet, dass die Anforderungen an berufliche Qualifikationen wachsen. Fachkräfte und Spezialisten sind immer mehr gefragt. Darum fördert der Staat die berufliche Fortbildung in allen Bereichen. Die dazu geltenden Regeln sind im Ausbildungsförderungsgesetz (ABFG) festgelegt. Es ist das Äquivalent zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und wird deshalb auch Ausbildungs- oder Meister-BAföG genannt. Das Gesetz trat 1996 in Kraft und wurde seitdem mehrmals überarbeitet. Am 1. August 2020 trat das 4. Änderungsgesetz zum ABFG in Kraft. Es erweitert den Kreis der Berechtigten und erhöht den Förderumfang.

Was bedeutet Aufstiegs-BAföG und wer hat Anspruch darauf?

Wer sich beruflich weiterentwickeln möchte, muss dafür nicht nur viel Zeit und Energie aufwenden, sondern auch große finanzielle Belastungen tragen. Neben den Kosten für die Kurse kommen noch Ausgaben für Unterrichtsmaterialien, Gebühren für Prüfungen und anderes hinzu. Dazu kommt, dass bei Vollzeitunterricht nicht jeder Teilnehmer eine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber bekommt. Arbeitnehmer, die sich aus eigenen Antrieb qualifizieren, müssen das in der Regel in ihrer Freizeit tun. Der Staat unterstützt die Qualifizierung durch eine Kombination aus Zuschüssen (nicht zurückzahlbar) und zinsgünstigen Darlehen. Im Jahr 2018 wurden 167.000 Personen mit insgesamt 666 Millionen Euro gefördert.

Im Gegensatz zum BAföG gibt es beim Aufstiegs-BAföG keine Altersbegrenzung! Gefördert werden alle, die sich in einer förderfähigen Maßnahme auf einen anerkannten Abschluss vorbereiten. Unter anderem gehören folgende Qualifikationen dazu:

  • Industriemeister
  • Handwerksmeister
  • Techniker
  • Erzieher
  • Fachkaufmann
  • Betriebswirt

Insgesamt werden ca. 700 Qualifikationen gefördert.

Wer ist förderberechtigt?

Alle Antragsteller, die über die notwendigen Voraussetzungen zur Teilnahme an der Fortbildung und der Zulassung zur Prüfung erfüllen, können die Förderung beantragen. Auch die Förderung von Teilnehmern, die über einen Bachelor-Abschluss oder einen vergleichbaren Hochschulabschluss verfügen, ist möglich. Förderberechtigt sind deutsche Staatsbürger, EU-Bürger, Ausländer mit Aufenthaltsgenehmigung, selbst Migranten mit Bleibeperspektiven in Deutschland können die Förderung beantragen.

Wie wird das Aufstiegs-BAföG beantragt?

Die Förderung kann Online auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) gestellt werden. Für den Antrag ist das Bundesland des Antragstellers entscheidend. Auf der Website steht auch ein Onlinerechner zur Verfügung, auf dem Interessenten sehen können, wie viel Förderung ihnen zusteht. Neben umfangreichen Info-Broschüren zum Download gibt es auch eine Bürger-Hotline für persönliche Beratung.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt durch die Übernahme der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie, falls zutreffend, die Übernahme der Kosten für ein Meisterprüfungsprojekt. Die maximale Förderung beträgt 15.000 Euro pro Lehrgang. Davon werden 50 Prozent als nicht erstattungspflichtiger Zuschuss und 50 Prozent als zinsgünstiger Kredit der KfW Bank ausgezahlt. Das Darlehen kann, muss aber nicht in Anspruch genommen werden.

Nach erfolgreich bestandener Prüfung werden den Teilnehmern auf Antrag 50 Prozent der bis dahin noch nicht bezahlten Gebühren erlassen. Die Materialkosten für ein Meisterprüfungsprojekt werden bis zur Hälfte gefördert (maximal 2.000 Euro). Auch bei dieser Förderung stellt der Staat 50 Prozent als Zuschuss und 50 Prozent als zinsgünstiges KfW-Darlehen zur Verfügung. Gründet ein Geförderter sein eigenes Unternehmen, greift der Existenzgründererlass. Das bedeutet, das Darlehen muss nicht zurückgezahlt werden.

Welche Neuerungen gelten seit dem 1. August 2020?

  • Es besteht Anspruch auf Förderung für alle im Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie in der Handwerksordnung (HwO) verankerten Fortbildungsstufen und gleichwertige Maßnahmen.
  • Maßnahmen in Teilzeit auf der ersten Förderstufe werden gefördert, wenn sie mindestens 200 Stunden (vorher 400) umfassen.
  • Der Unterhaltsbeitrag wird vollständig vom Staat getragen.
  • Der allgemeine Vermögensfreibetrag erhöht sich für den Ehepartner und je Kind um 2.300 Euro.
  • Familien und Alleinerziehende werden besonders gefördert.
  • Der Unterhaltsbeitrag erhöht sich deswegen für Verheiratete je Kind und Monat um 235 Euro.
  • Alleinerziehende erhalten eine Pauschale von 150 Euro je Kind und Monat (vorher 130 Euro). Die Altersgrenze der Kinder für die Berechnung steigt von 10 auf 14 Jahre.

Jeder Antrag auf Aufstiegs-BAföG wird individuell bearbeitet. Die Konditionen richten sich nach den individuellen Verhältnissen des Antragstellers. Im Vertrag werden auch die Konditionen der Rückzahlung des Darlehens festgelegt. / Fotoquelle: © ITTIGallery – Shutterstock.com

Autor: Sebastian Rheingauer

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