Die Witwer- und Witwenrente

- 06.06.2017 von Marlen Schurr -

große Witwenrente und kleine WitwenrenteDer Tod des Ehepartners gehört für fast alle zu den schlimmsten Erfahrungen, die sie im Leben gemacht haben. Neben dem großen seelischen Leid bedeutet so ein Todesfall nicht selten auch eine erhebliche finanzielle Belastung, besonders wenn der verstorbene Ehepartner den größten oder gar alleinigen Beitrag zum Einkommen der Familie geleistet hat. Um die finanziellen Folgen abzumildern, zahlt der Staat beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Witwer- oder Witwenrente.

Wird die Witwer- oder Witwenrente automatisch gezahlt?

Wenn der Hinterbliebene mit dem Verstorbenen verheiratet war oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, besteht Anspruch auf die Zahlung einer Hinterbliebenenrente. Diese Rente wird jedoch nicht automatisch gezahlt, sondern muss speziell beantragt werden. Dafür gibt es 3 Möglichkeiten. Hinterbliebene können sich bei einer Rentenberatungsstelle das entsprechende Formular abholen und es ausfüllen. Wer einen Computer und Zugang zum Internet hat, kann es auch auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung ausfüllen und online abgeben. Das Formular ist relativ kompliziert und umfasst 14 Seiten.

Wer damit nicht zurecht kommt, kann sich an einen ehrenamtlich tätigen Rentenberater wenden, der gerne beim Ausfüllen behilflich sind. Solche Rentenberater gibt es praktisch in jeder Stadt und sie arbeiten kostenlos. Ist der Antrag auf Hinterbliebenenrente ordnungsgemäß ausgefüllt, verkürzt das die Bearbeitungszeit und vermeidet zeitraubende und nervige Rückfragen. Es besteht die Möglichkeit, einen Vorschuss innerhalb des ersten Monats nach dem Tod des Ehegatten zu beantragen. Dieser Vorschuss beträgt 3 Monatsrenten des Verstorbenen und kann in einer Filiale der Deutschen Post beantragt werden, indem dort eine Änderungsanzeige ausgefüllt wird.

Wann wird die Hinterbliebenenrente nicht gezahlt?

Es gibt 3 Gründe, die dazu führen, dass die Hinterbliebenenrente nicht gezahlt wird. Dazu gehört zum Beispiel, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes des Partners offiziell nicht mehr bestand. Ein weiterer Ausschlussgrund ist eine kurze Dauer der Ehe. Bestand sie weniger als ein Jahr vor dem Tod des Partners, kann die Zahlung der Hinterbliebenenrente verweigert werden, weil die Möglichkeit besteht, dass die Ehe nur als so genannte Versorgungsehe geschlossen wurde. Damit ist gemeint, dass das Paar im Wissen des baldigen Todes eines Partners geheiratet hat, damit der Hinterbliebene Rente beziehen kann. Verstirbt der Ehepartner jedoch plötzlich und unerwartet (Unfall, Naturkatastrophe), besteht trotzdem Anspruch auf Witwer- oder Witwenrente. Jeder Fall wird individuell geprüft.

Der Anspruch auf Witwer- oder Witwenrente erlischt auch, wenn der Hinterbliebene erneut heiratet. Allerdings kann bei einer Folge-Ehe eine Abfindung vereinbart werden. Diese gilt nur für die große Witwenrente und beträgt 2 Jahresrenten.

Wie hoch sind die Bezüge?

Im ersten Vierteljahr nach dem Tod des Ehegatten erhält der Hinterbliebene die vollen Bezüge der Altersrente des verstorbenen Partners. Danach richtet sich die Höhe der Bezüge danach, ob die kleine oder die große Witwenrente gezahlt wird. Die große Witwenrente umfasst 55 Prozent der Bezüge der Rente des Ehepartners. Voraussetzung dafür ist, dass die Witwe oder der Witwer nicht wieder geheiratet hat und die Altersgrenze von 45 Jahren und 6 Monaten (Stand 2017) erreicht ist. Bis 2029 wird die Altersgrenze auf 47 Jahre angehoben. Auch wenn eine der anderen Voraussetzungen vorliegen, kann die große Witwenrente gezahlt werden:

  • Erziehung eines minderjährigen Kindes
  • Pflege eines behinderten Kindes
  • Erwerbsminderung

Die große Witwer- oder Witwenrente wird bis an das Lebensende des Bezugsberechtigten gezahlt, es gibt sogar Zuschläge für Kinder. Werden die Voraussetzungen für die große Witwenrente nicht erfüllt, wird die so genannte kleine Witwenrente gezahlt. Diese beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen und ist auf 2 Jahre befristet. Auch bei der kleinen Witwenrente gibt es einen Kinderzuschlag. Die Altersgrenze verschiebt sich ebenfalls jedes Jahr um einen Monat. Wer die kleine Witwenrente bezieht und während dieser Zeit das notwendige Alter erreicht, erhält automatisch die große Witwenrente. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig. Eine abschlagsfreie Rente wird gezahlt, wenn der Verstorbene nach dem 63. Lebensjahr und 11 Monaten (Stand 2017) gestorben ist. Die Grenze erhöht sich jedes Jahr um einen Monat.

Wie werden Witwer- oder Witwenrenten versteuert? Gibt es Freibeträge und Zuschläge?

Wie andere Einkommen auch, wird auch die Witwer- oder Witwenrente versteuert. Der Freibetrag liegt in den alten Bundesländern aktuell bei 755,30 Euro und in den neuen Bundesländern bei 696,70 Euro. Wer ein Kind mindestens bis zum dritten Lebensjahr großgezogen hat, bekommt einen monatlichen Kinderzuschlag, dessen Höhe sich nach dem Bundesland und der Art der Rente (große oder kleine Witwenrente) richtet. / Fotoquelle: fotolia.de / © domoskanonos

Autor: Marlen Schurr

Eine Autorin der ersten Stunde und Frauchen von Emma. Marlen hat Betriebswirtschaft studiert und danach lange bei einer großen Bank gearbeitet. Finanzen und Wirtschaftsthemen sind ihr Steckenpferd, auch bei der Altersvorsorge weiß sie, wovon sie schreibt. Während ihrer Elternzeit hat sie zum Glück immer wieder Zeit gefunden, sich durch Seminare und Vorträge auf dem Laufenden zu halten und arbeitet inzwischen wieder stundenweise in ihrem alten Job, getreu dem Motto „einmal Banker, immer Banker“. Wir freuen uns, dass sie auch den Weg zu uns zurückgefunden hat und wieder da ist!