Lohnpfändung – Fakten zu Pfändungsgründen und Pfändungsgrenzen

- 11.07.2016 von Daniela Lütke -

Fotoquelle: fotolia.de / © weyoDie Lohn- oder Gehaltspfändung geht mit einem vollstreckbaren Titel einher und wird von Gläubigern angewandt, die keine anderen pfändbaren Gelder oder Wirtschaftsgüter bei einem Schuldiger vorfinden konnten. Jede Verschuldung kann eine Lohnpfändung mit sich bringen und verpflichtet den Schuldner im Zuge einer Vermögensauskunft (“Eidesstattliche Versicherung”) zur Angabe seines Arbeitgebers, sowie konkreten und wahrheitsgemäßen Angaben zu seinem monatlichen Gehalt. Bei einer Zwangsvollstreckung gilt die Lohnpfändung als häufig genutztes Hilfsmittel zur Betreibung der Schuldbeträge, die der Schuldiger trotz mehrmaliger Aufforderung nicht aus freien Stücken beglichen hat.

Letzte Ausfahrt Lohnpfändung – wenn der Arbeitgeber über Schulden informiert wird

Jeder Mensch kann unverschuldet in eine schwierige Lebenssituation geraten und unfähig werden, erhaltene Rechnungen zu begleichen. Wenn keine anderweitige Möglichkeit der Schuldenbetreibung besteht und sich der Schuldner in einem festen Arbeitsverhältnis befindet, ist eine Lohnpfändung keine Seltenheit. Allerdings gilt zu beachten, dass nicht der gesamte Lohn des Verbrauchers gepfändet werden kann. Es gibt eine Pfändungsfreigrenze, die aktuell bei einem unpfändbaren Grundbetrag von 1.073,88 Euro liegt. Bei der Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen erhöht sich der Betrag um monatlich 404,16 Euro für das erste Kind oder die unterhaltsberechtigte Ehefrau nach Scheidung, beziehungsweise um zusätzliche 225,17 Euro für jeden weiteren Unterhaltsberechtigten.

Liegt ein vollstreckbarer Titel gegen einen Arbeitnehmer vor, ist dieser zur Herausgabe der Arbeitgeberanschrift an die vollstreckende Behörde oder den Gläubiger selbst, beziehungsweise an das beauftragte Inkassobüro verpflichtet. Ebenso ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Pfändung zuzustimmen und die über dem Freibetrag liegende Gehaltssumme an den Gläubiger zu überstellen. Der Arbeitgeber wird in der Regel vom zuständigen Gericht über die Pfändung informiert, kann aber auch vom Schuldner selbst in Kenntnis gesetzt und auf die in Kürze eintreffende Aufforderung zur Lohnpfändung hingewiesen werden. Nicht nur der Arbeitnehmer und seines Zeichens Schuldner, sondern auch der Arbeitgeber ist zur korrekten Angabe von Fakten verpflichtet und macht sich strafbar, werden ihm mutwillige Falschangaben, beispielsweise die Aussage über ein geringeres Arbeitnehmergehalt als vorhanden, nachgewiesen.

Unterschiede zwischen Lohnpfändung und Lohn- oder Gehaltsabtretung

Bei einer Lohnpfändung zahlt der Arbeitgeber alle ihm entstehenden Kosten aus dem Pfändungsbeschluss selbstständig. Er ist nicht berechtigt, den Aufwandsersatz umzulegen und ihn zum Beispiel auf den Arbeitnehmer und Schuldner zu übertragen. Alternativ werden zum Beispiel bei Kreditverträgen bereits bei Vertragsabschluss Lohnabtretungen vereinbart, die der Kreditnehmer unterschreiben muss. Schließt ein Arbeitgeber eine mögliche Gehaltsabtretung nicht direkt im Arbeitsvertrag aus, kann der Gläubiger nach Unterschrift des Arbeitnehmers und dessen schuldhaften Verhalten, also der Nichtbedienung der Kreditarten oder vertraglich vereinbarten Tilgungssummen von der Gehaltsabtretung Gebrauch machen und an den Arbeitgeber des Schuldners herantreten. Schließt ein Arbeitgeber die Zustimmung zu einer Lohnabtretung aus, muss er diese Leistung gegenüber Dritten auch dann nicht erbringen, wenn ein Gläubiger an ihn herantritt. Anders als bei einer Lohnpfändung, die mit einem vollstreckbaren Titel des Gerichts rechtsgültig wird, kann der Arbeitgeber bei Verweigerung einer Gehaltsabtretung nicht belangt werden.

Lohnpfändungen als letztes Mittel zur Geldbetreibung

Ehe das Gericht einer Lohnpfändung zustimmt und den Titel gegen den Schuldner ausstellt, sind vorangegangene Betreibungen der Außenstände erfolglos geblieben. Somit handelt es sich bei dieser Praktik um die letzte Möglichkeit der Schuldenbetreibung, die für den Schuldner unangenehm und beschämend ist. Immerhin sind die Schulden im Privatbereich entstanden und gelangen nun in die Öffentlichkeit, an den Arbeitsplatz und zur Kenntnis des Arbeitgebers. Neben dem unpfändbaren Grundbetrag und Verpflichtungen zu Unterhaltsleistungen bleiben auch Vorsorgebeträge für den Lebensabend von einer Pfändung unberührt. Der Gläubiger kann auch bei vorliegendem Titel nicht auf Gelder zur betrieblichen oder privaten Rentenversicherung oder steuerlich berücksichtigtem Altersvorsorgevermögen zugreifen. Ein Pfändungsschutzkonto gewährt Sicherheit, sodass die Umwandlung des klassischen Girokontos in ein P-Konto zu den wichtigsten Maßnahmen von Seiten des Schuldners gehört. Der Arbeitgeber muss eine plausible Berechnung des Nettoeinkommens beim Gläubiger einreichen. Fotoquelle: fotolia.de / © weyo

Autor: Daniela Lütke

Daniela ist 2016 zu uns gestoßen. Als Journalistin und ehemalige Unternehmensberaterin hat sie sich ein enormes Wissen zu den Themen Ausbildung, Beruf & Karriere aufgebaut und versteht es, dieses geschickt in Worte zu fassen.