Mehr Geld im Nebenjob: So lässt sich der Verdienst aufbessern

- 29.10.2015 von Sonja Hess -

Lohn KuvertEin Minijob eignet sich gut, um das Einkommen durch eine Nebentätigkeit aufzubessern. Dabei gilt es zwar die Verdienstgrenze von 450 Euro pro Monat zu beachten, doch gibt es verschiedene Möglichkeiten, das Nebeneinkommen ganz legal auch über diese Grenze hinaus zu erhöhen.

Legale „Erweiterungen“ der Minijob-Verdienstgrenze durch Zuschläge

Der Charme eines Minijobs liegt vor allem darin, dass dafür keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Dieser Punkt ist für diejenigen, die nur eine geringfügige Beschäftigung nur als Nebenjob ausüben, besonders wichtig. Denn schließlich zahlen sie bereits durch ihre Haupttätigkeit beträchtliche Summen in die Kassen der Sozialversicherung ein.

Wer mehr als 450 Euro monatlich nebenher verdienen, aber mit seiner Nebentätigkeit trotzdem sozialversicherungsfrei bleiben will, sollte prüfen, inwieweit sich sein Verdienst durch Zuschläge, Sachbezüge oder Rabatte aufgestockt werden kann, die nicht auf die Verdienstobergrenze angerechnet werden und somit keine Sozialversicherungspflicht für den Nebenjob auslösen. Mögliche Gründe für die Zahlung von Zuschlägen sind beispielsweise:

  • Nachtarbeit
  • Sonntagsarbeit
  • Arbeit an gesetzlichen Feiertagen oder
  • Arbeit an „besonderen“ Feiertagen

Im Einzelnen gelten dabei folgende Regelungen: Für Arbeit am späten Abend zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr beziehungsweise am frühen Morgen zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr kann ein steuerfreier Zuschuss von bis zu 25 Prozent des Normalverdienstes gezahlt werden. Wird in der Zeit von Mitternacht bis 4.00 Uhr früh gearbeitet, darf der steuerfreie Zuschuss bis zu 40 Prozent des Grundlohns betragen und bei Sonntagsarbeit können Arbeitnehmer einen 50-prozentigen Zuschlag erhalten, für den ebenfalls keine Steuern anfallen.

Bei denjenigen, die an einem gesetzlichen Feiertag oder zu Silvester ab 14.00 Uhr arbeiten, darf der steuerfreie Zuschlag sogar 125 Prozent des Grundlohns betragen. Übertroffen wird das nur noch von den bis zu 150-prozentigen Zuschlägen, die für Arbeit an „besonderen“ Feiertagen zulässig sind. Dazu zählen der 24. Dezember nach 14.00 Uhr, der 25. und der 26. Dezember sowie der 1. Mai. Bei Zuschlägen ist allerdings zu beachten, dass darauf Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, sofern sich dadurch der Stundengrundlohn auf mehr als 25 Euro erhöht.

Trinkgeld: unterschiedliche Berechnungsweisen

Vor allem im Dienstleistungsbereich gibt es zahlreiche Möglichkeiten, im Rahmen von Minijobs etwas dazuzuverdienen. Je nach Job und Branche kann es dabei durchaus vorkommen, dass der Arbeitnehmer neben seinem eigentlichen Arbeitsentgelt auch Trinkgelder bekommt. In diesen Fällen hängt es von der konkreten Situation im Einzelfall ab, ob diese Beträge abgabenfrei vereinnahmt werden können oder auf das Nebeneinkommen angerechnet werden.

Wer beispielsweise als Taxifahrer oder in der Gastronomie ein Trinkgeld erhält, dass der Kunde ihm freiwillig zukommen lässt, riskiert dadurch ebenfalls kein Überschreiten der Verdienstobergrenze seines Minijobs. Denn diese Zahlungen gehören grundsätzlich nicht zum Arbeitsentgelt. Das gilt allerdings nicht für solche Trinkgelder, die aus einem Trinkgeldpool stammen und den Betreffenden nicht unmittelbar zukommen. Kein Arbeitsentgelt ist auch das sogenannte „Mankogeld“ das in der Gastronomie Tätige von ihrem Arbeitgeber erhalten können, um damit eventuelle Kassenfehlbeträge auszugleichen.

Mitarbeiterrabatte und Sachleistungen

Im Einzelhandel und in anderen Branchen dürfen Arbeitnehmer bei ihren Arbeitgebern häufig zu vergünstigten Bedingungen einkaufen. Derartige Mitarbeiterrabatte bleiben bis zu einer Summe von maximal 1.080 Euro jährlich sozialabgaben- und steuerfrei – und zwar auch für diejenigen, die ihre Tätigkeit nur als geringfügige Beschäftigung im Nebenjob ausüben. Auch durch verschiedene Sachleistungen oder Kostenübernahmen können Minijobber ihr Nebeneinkommen faktisch über die 450-Euro-Grenze hinaus steigern. So ist es beispielsweise unschädlich, wenn der Arbeitgeber die Kosten für auf dem Arbeitsweg genutzte öffentliche Verkehrsmittel erstattet. Zahlt er stattdessen einen Zuschuss zu den Pkw-Kosten, ist dieser nur pauschal mit 15 Prozent zu versteuern. Werden noch nicht schulpflichtige Kinder während der Arbeitszeit durch Dritte betreut, kann sich der Arbeitgeber an den dafür anfallenden Kosten ebenfalls beteiligen, ohne dass für die entsprechenden Zuschüsse Steuern oder Sozialabgaben anfallen. Voraussetzung ist aber, dass die Betreuung in einem Kindergarten oder bei einer Tagesmutter und nicht beim Arbeitnehmer zu Hause erfolgt. / Fotoquelle: fotolia.de / © ferkelraggae

Autor: Sonja Hess

Freiberufliche Autorin und Powerfrau, die sich in allen Bereichen zum Thema Arbeitsrecht, Finanzen und Karriere auskennt. Sie macht uns vor, dass es kein Problem ist, Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen. 2012 hat sie ihren ersten Text für uns geschrieben und nach einer etwas längeren Babypause freut sie sich nun, wieder die Ärmel hochkrempeln und schreiben zu können