Das E-Bike als Dienstfahrzeug

- 23.08.2018 von Sonja Hess -

Dienstfahrrad und Geldwerter VorteilMillionen von Arbeitnehmern legen den täglichen Arbeitsweg mit dem Auto zurück. Das Ergebnis ist bekannt: schier endlose Staus und mit Feinstaub belastete Luft. Viele Pendler würden lieber mit einem E-Bike fahren, werden aber vom hohen Preis der Bikes abgeschreckt. Ein E-Bike als Dienstfahrzeug stellt daher eine interessante Lösung dieses Problems dar.

Sind Auto und E-Bike als Dienstfahrzeuge steuerlich gleichgestellt?

Ja, diese Gleichstellung erfolgte durch einen Erlass der Bundesregierung im Jahr 2012. Seitdem gilt das so genannte „Dienstwagenprivileg“ auch für Dienstfahrräder. Das schließt nicht nur E-Bikes ein, sondern auch ganz normale Fahrräder. Wird das E-Bike auch privat genutzt, muss der Arbeitnehmer monatlich 1 Prozent des Listenpreises (Brutto-Preis von Händler oder Hersteller) in Form eines geldwerten Vorteils versteuern. Entscheidet man sich für ein E-Bike, mit dem man schneller als 25 km/h fahren kann, kommt pro Entfernungskilometer ein Aufschlag von 0,03 Prozent des Listenpreises dazu, der versteuert werden muss.

Welche Varianten des Leasing-Abkommens gibt es?

Die Überlassung eines E-Bikes als Dienstfahrzeug geschieht meist in Form eines Leasing-Abkommens. Wenn der Arbeitgeber mehrere E-Bikes für seine Mitarbeiter zur Verfügung stellt, schließt dieser in der Regel einen Rahmenvertrag mit einem Anbieter ab, der sich um die praktische Umsetzung der Leasing-Abkommen kümmert.

Handelt es sich nur um wenige E-Bikes, kann der Arbeitgeber auch einzelne Leasing-Abkommen mit einem Anbieter seiner Wahl treffen. Diese Leasing-Abkommen haben üblicherweise eine Laufzeit von 36 Monaten.

Der Arbeitgeber kann mit seinem Mitarbeiter einen sogenannten Nutzungsüberlassungsvertrag abschließen. In diesem Vertrag gestattet der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter die private Nutzung des Dienstfahrzeugs. Der Nutzungsüberlassungsvertrag hat dieselbe Laufzeit wie das Leasing-Abkommen.

Eine weitere Variante besteht in der Änderung des Arbeitsvertrags, in dem das Arbeitseinkommen um einen festgelegten Betrag (meist in Höhe der Leasingrate) reduziert wird. Diese Art von Vertrag wird Gehaltsumwandlung genannt.

Vielen Leasing-Abkommen ist gemeinsam, dass dem Arbeitnehmer am Ende der Laufzeit angeboten wird, das von ihm genutzte E-Bike zu einem Restwert (häufig nur 30 Prozent des Listenpreises) vom Leasinggeber käuflich zu erwerben. Aber Achtung: Wird diese Möglichkeit gleich zu Beginn vereinbart, so muss der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber als Leasingnehmer in den Vertrag eingetragen werden. Das E-Bike gilt dann nicht mehr als Dienstfahrrad und die steuerlichen Vorteile entfallen.

Welche Steuervorteile haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch ein Dienstfahrrad?

Der Arbeitgeber profitiert gleich mehrfach vom Leasing eines E-Bikes an seine Mitarbeiter. In dem Leasing-Abkommen tritt der Arbeitgeber als Leasingnehmer auf. Da er das E-Bike kommerziell als Dienstfahrzeuge nutzt, kann er die Leasingraten als Betriebskosten von seiner Einkommenssteuer absetzen. Bezahlt der Arbeitnehmer für das Dienstfahrrad durch eine Gehaltsumwandlung, verringert sich der Bruttolohn des Arbeitnehmers. Dadurch muss der Arbeitgeber weniger Abgaben für Lohnsteuer und Sozialversicherung bezahlen.

Auch der Arbeitnehmer profitiert von einem geleasten Dienstfahrrad. Ebenso wie der Arbeitgeber muss er durch den geringeren Bruttolohn weniger Lohnsteuern und Sozialabgaben bezahlen. Dazu kommt, dass er berechtigt ist, für jeden Kilometer des einfachen Wegs von und zur Arbeit eine Pauschale von 30 Eurocent von der Einkommenssteuer abzusetzen. Ein Vorteil des Dienstfahrrads im Vergleich zum Dienstauto besteht darin, dass beim Dienstfahrrad eine zusätzliche Besteuerung für den Arbeitsweg entfällt.

Wer bezahlt die Versicherung und was ist versichert?

Die Versicherung für das E-Bike wird vom Arbeitgeber bezahlt. Da der Arbeitgeber in der Regel der Leasingnehmer ist, verpflichtet ihn der Gesetzgeber, sich an den Kosten für das Leasing zu beteiligen. Daher übernimmt er die Versicherungskosten. Würde der Arbeitnehmer alle Kosten allein tragen, wäre er automatisch der Leasingnehmer. Der Versicherungsschutz umfasst einen Unfallschutz und Schutz gegen Diebstahl. In manchen Tarifen ist sogar eine Pannenhilfe enthalten. Die Tarife werden sowohl mit als auch ohne Selbstbeteiligung angeboten.

Wer haftet bei Unfällen und Schäden?

Wenn der Unfall oder Schaden ohne Schuld des Arbeitnehmers passierte, übernimmt die Versicherung die Kosten. Sollte der Unfall jedoch selbst verschuldet sein (Alkohol, Missachtung von Verkehrsregeln, Überlassung des E-Bikes an Unbefugte), muss der Arbeitnehmer als Nutzer des E-Bikes für die Schäden aufkommen. In den meisten Verträgen ist festgelegt, dass auch Familienmitglieder, die im selben Haushalt leben und die dafür notwendige Berechtigung haben, das E-Bike nutzen können.

Die oben angeführten Regeln und Bestimmungen gelten im Übrigen nicht nur für E-Bikes, sondern auch für normale, mit Pedalen und Muskelkraft angetriebene Fahrräder, wenn sie als Dienstfahrzeuge genutzt werden. / Fotoquelle: fotolia.de / © Mangostar

Autor: Sonja Hess

Freiberufliche Autorin und Powerfrau, die sich in allen Bereichen zum Thema Arbeitsrecht, Finanzen und Karriere auskennt. Sie macht uns vor, dass es kein Problem ist, Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen. 2012 hat sie ihren ersten Text für uns geschrieben und nach einer etwas längeren Babypause freut sie sich nun, wieder die Ärmel hochkrempeln und schreiben zu können