Wie man den Ferienjob richtig abrechnet

- 23.07.2014 von Marlen Schurr -

Ferienjob und StudentenjobFür tausende Schüler und Studenten bietet ein Ferienjob nicht nur eine willkommene Abwechslung vom Alltag in Schule und Universität, sondern auch eine Gelegenheit, erste Erfahrungen mit der Arbeitswelt zu machen und sein eigenes Geld zu verdienen. Damit können langersehnte Wünsche erfüllt werden, beispielsweise eine Urlaubsreise mit Freunden. Damit der Verdienst aus dem Ferienjob richtig abgerechnet wird, müssen Sie jedoch einige Punkte beachten.

Worauf kommt es bei der Abrechnung an?

Um den Verdienst aus dem Ferienjob richtig abrechnen zu können, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammenarbeiten. Grundsätzlich benötigt der Arbeitgeber zur Abrechnung sowohl das Geburtsdatum als auch die Steuernummer des Arbeitnehmers. Falls Sie letztere nicht zur Hand haben, finden Sie diese auf den Abrechnungen früherer Ferienjobs. Sie können auch direkt beim Finanzamt nachfragen, entweder schriftlich oder persönlich.

Welche Grundsätze sollten Sie beachten?

Zwar gilt im Prinzip, dass bei einem Ferienjob Steuern und Abgaben gezahlt werden müssen, in den meisten Fällen können Sie das aber auf legalen Wegen vermeiden. So gelten Ferienjobs in der Regel als kurzfristige Beschäftigungen. Diese sind von Steuern und Abgaben befreit, vorausgesetzt, die gesamte Arbeitszeit während des laufenden Berechnungsjahres überschreitet nicht 2 Monate oder 50 Arbeitstage. Daher sollten Sie beim Arbeitgeber immer angeben, ob und in welchem Umfang schon andere Ferienjobs ausgeübt wurden, damit das bei der Abrechnung berücksichtigt werden kann.

Welche Steuerklasse sollten Sie wählen?

Das kommt ganz auf die Umstände und die Art des Ferienjobs an. Sollte es sich um das erste (und einzige) Arbeitsverhältnis handeln, ist die Steuerklasse I die beste Wahl. Bei dieser Steuerklasse fallen Steuern erst ab einem Bruttoverdienst von etwas mehr als 900 Euro pro Monat an. Hat der Schüler oder Student dagegen bereits andere Jobs, muss die Steuerklasse VI gewählt werden. Dabei fallen Steuern und Abgaben bereits ab dem ersten verdienten Euro an. Sollte der Verdienst während des Ferienjobs weniger als 450 Euro pro Monat betragen, können Sie sich auch für einen Minijob entscheiden. In diesem Fall würde der Arbeitgeber 2 Prozent pauschale Abgaben zahlen, der Schüler oder Student würde den vollen Verdienst ohne Abzüge erhalten. Um als Minijob zu qualifizieren, muss der Verdienst aber unter 450 Euro pro Monat liegen.

Wie wirkt sich der Ferienjob auf das Kindergeld aus?

Im Prinzip wirkt er sich gar nicht aus. So lange die Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist, dürfen Schüler und Studenten in den Ferien ohne Bedenken arbeiten. Wenn die Ausbildung (Schule, Lehre, Studium) abgeschlossen ist, darf maximal 20 Stunden pro Woche nebenbei gearbeitet werden, sonst erlischt der Anspruch auf Kindergeld. Die Grenze von 20 Stunden pro Woche darf für insgesamt 2 Monate im Jahr überschritten werden, beispielsweise für einen Ferienjob. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Jahresdurchschnitt von 20 Wochenstunden nicht überschritten wird.

Sollten bei einem Ferienjob doch Steuern und Abgaben angefallen sein, können Sie die in vielen Fällen bei der Steuererklärung wieder zurückfordern, da bei Einkommen unter 8.334 Euro pro Jahr keine Steuern anfallen. / Fotoquelle: fotolia.de / © Syda Productions

Autor: Marlen Schurr

Eine Autorin der ersten Stunde und Frauchen von Emma. Marlen hat Betriebswirtschaft studiert und danach lange bei einer großen Bank gearbeitet. Finanzen und Wirtschaftsthemen sind ihr Steckenpferd, auch bei der Altersvorsorge weiß sie, wovon sie schreibt. Während ihrer Elternzeit hat sie zum Glück immer wieder Zeit gefunden, sich durch Seminare und Vorträge auf dem Laufenden zu halten und arbeitet inzwischen wieder stundenweise in ihrem alten Job, getreu dem Motto „einmal Banker, immer Banker“. Wir freuen uns, dass sie auch den Weg zu uns zurückgefunden hat und wieder da ist!