Private Krankenversicherung Lexikon
Ärztlicher Notfalldienst
Als Ärztlicher Notfalldienst wird die Vertretung des Hausarztes, oder sonstigen behandelden Arztes außerhalb der normalen Sprechzeiten, bezeichnet. Gedacht für Erkrankungen, wo die Behandlung nicht mehr bis zum nächsten Werktag warten kann. Ärztlicher Notfalldienst kommt allerdings nicht bei lebensbedrohlichen Verletzungen oder Erkrankungen in Frage, bei solch dringenden Fällen ist dann der Notruf des Rettungsdienstes verfügbar. Hier werden auch telefonische Beratungen, sowie die Koordination der Vertretungsärzte und die Vermittlung von Bereitschaftsärzten durchgeführt.
In Deutschland hat jeder niedergelassene Arzt die Pflicht, die Aufgaben als Ärztlicher Notdienst durchzuführen, die Rechtsgrundlagen dieser öffentlichen Dienstverpflichtung sind die Heilberufsgesetzte der Bundesländer. Details dazu sind in Notfalldienstordnungen und den Berufsordnungen der Ärztekammern geregelt. Ärztlicher Notfalldienst ist auch Teil des Sicherstellungsauftrages der Krankenkassen und wird bundesweit (ausser Bayern) gemeinsam von den kassenärztlichen Vereinigungen und von den Ärztekammern organisiert.
Ärztlicher Notfalldienst ist für gesetzlich Krankenversicherte kostenlos, mit Ausnahme der Praxisgebühr. Diese muss nicht bezahlt werden, wenn der Ärztliche Notfalldienst schon mal genutz wurde, oder wenn der Arzt im ärztlichen Notfalldienst auch der behandelnde
Hausarzt
ist und die Praxisgebühr dort schon entrichtet wurde. Patienten, die grundsätzlich von der Praxisgebühr befreit sind müssen auch hier keine Praxisgebühr bezahlen, ausser wenn die Befreiung nur für die Behandlung beimHausarzt
gilt.

