Private Krankenversicherung Lexikon

Alkoholklausel

In der privaten Krankenversicherung entstand die Alkoholklausel als Musterbedingung für die

Arbeitsunfähigkeit

durch

Unfall

oder Krankheit aufgrund alkoholisch hervorgerufener Bewusstseinsstörungen. Diese Musterbedingung der Alkoholklausel bezieht sich auf § 5 Abs. 1c der Musterbedingungen und greift durch Leistungsausschluss, wenn eine durch Alkohol ausgelöste Krankheit oder ein

Unfall

vorliegt.

Die Alkoholklausel tritt ebenfalls in Kraft, wenn einmaliger Alkoholgenuss aber keine Suchterkrankung vorliegt, hier kommt § 5 Abs. 1b zum Tragen. Schätzungsweise 9,5 Mio. Bundesbürger konsumieren Alkohol über das gesundheitlich unbedenkliche Mass hinaus, was hier widerrum zu schweren gesundheitlichen Problemen führt. Mit der Alkoholklausel ergeben sich jetzt ganz neue Ansatzpunkte für die privaten Krankenversicherungen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es die Alkoholklausel nicht, hier übernehmen die  Krankenkassen die Kosten für Behandlungen und für Rettungseinsätzte, wenn dies die Folge einer alkoholischen Bewusstseinsstörung mit

Diagnose

Alkoholintoxikation ist. Handelt es sich jedoch nur um einen Alkoholrausch ohne Vergiftungserscheinung kann die gesetzliche Krankenkasse diese Kosten vom Patienten verlangen.





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