Private Krankenversicherung Lexikon
Ambulante Heilbehandlung
Die Kosten für eine ambulante
- die ambulante Heilbehandlung
nach § 5 Abs. 1e MB/KK 94, in einem Heilbad oder Kurort, sind keine Leistungen für die Krankheitskostenversicherung undKrankenhaustagegeldversicherung
, außer wenn:Heilbehandlung
währenes eines vorübergehenden Aufenthaltes im Heilbad oder Kurort notwendig ist, wegen einer akuten Erkrankung oder eines Unfalls.- die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz im Kurort oder Heilbad hat.
Mit dieser vorgenommenen Einschränkung soll die mißbräuchliche Leistungsinanspruchnahme der Ambulanttarife vorgebeugt werden, damit Versicherte Personen keine Möglichkeit haben Leistungen für die ambulante
Heilbehandlung
einer Krankheit in Anspruch zu nehmen aufgrund dessen sie sich im Kurort oder Heilbad aufhalten. Die Überprüfung und Abgrenzung, ob es sich um eine medizinisch notwendigeHeilbehandlung
handelt, ist meistens äußerst schwierig.In der Regel wird ein Arzt im Kurort oder Heilbad als Bade- order Kurarzt aufgesucht und nicht für die medizinisch notwendige ambulante
Heilbehandlung
. Aber trotzdem haben einige Krankenversicherungen diese Einschränkungen nach § 5 Abs. 1e aufgehoben

