Private Krankenversicherung Lexikon

Ambulante Heilbehandlung

Die Kosten für eine ambulante

Heilbehandlung

nach § 5 Abs. 1e MB/KK 94, in einem Heilbad oder Kurort, sind keine Leistungen für die Krankheitskostenversicherung und

Krankenhaustagegeldversicherung

, außer wenn:
- die ambulante

Heilbehandlung

währenes eines vorübergehenden Aufenthaltes im Heilbad oder Kurort notwendig ist,  wegen einer akuten Erkrankung oder eines Unfalls.
- die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz im Kurort oder Heilbad hat.

Mit dieser vorgenommenen Einschränkung soll die mißbräuchliche Leistungsinanspruchnahme der Ambulanttarife vorgebeugt werden, damit Versicherte Personen keine Möglichkeit haben Leistungen für die ambulante

Heilbehandlung

einer Krankheit in Anspruch zu nehmen aufgrund dessen sie sich im Kurort oder Heilbad aufhalten. Die Überprüfung und Abgrenzung, ob es sich um eine medizinisch notwendige

Heilbehandlung

handelt, ist meistens äußerst schwierig.

In der Regel wird ein Arzt im Kurort oder Heilbad als Bade- order Kurarzt aufgesucht und nicht für die medizinisch notwendige  ambulante

Heilbehandlung

. Aber trotzdem haben einige Krankenversicherungen diese Einschränkungen nach § 5 Abs. 1e aufgehoben

 






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