Private Krankenversicherung Lexikon

Ambulante Kur

Eine Ambulante

Kur

kann nur gewährt werden wenn sie:
- nicht durch andere ambulante Maßnahmen mit identischen Erfolgsaussichten ersetzt werden kann
- nicht durch eine ambulante ärztliche Maßnahme ersetzt werden kann
- unter ärztlicher Leitung in einem Ort lt. Kurortverzeichniss durchgeführt wird.
- nach einer ärztliche Verordnung dringend notwendig ist

Der behandelnde Arzt muss bereits bei der Verordnung überprüfbar begründen, weshalb die beantragte Ambulante

Kur

nicht durch o.g. Maßnahmen ersetzt werden kann, anschließend werden die Gründe vom zuständigen Amtsarzt geprüft und ggf. bestätigt. Eine Beihilfe für die ambulante

Kur

kann für maxiamal 23 Kalendertage (inkl. An- und Abreise), bewilligt werden. Bei chronisch kranken Kindern bis zum 14. Lebensjahr beträgt die Dauer 30 Tage inkl. Reisetage.

Der gewährte Kostenzuschuss für die Ambulante

Kur

beträgt 30 Euro pro Tag und gilt für die Kurtaxe, die Verpflegung und Unterkunft, die

Fahrtkosten

und die Behandlung.

Darüberhinaus sind Aufwendungen für folgende Leistungen beihilfefähig:
- ärztlich verördnete

Heilbehandlung


- Arznei- und Verbandmittel
- ärztliche Leistungen

Kosten für die Hin- und Rückfahrt im Krankenwagen werden nur dann übernommen, wenn sie unvermeidbar sind und die Fahrt ärztlich verordnet wurde.

Der formlose Genehmigungsantrag für die Ambulante

Kur

ist mit aussagekräftigem ärztlichen Attest bei der Beihilfestelle, spätestens 2 Monate vor Beginn der

Kur

zu stellen.

Im

Antrag

für die Ambulante

Kur

sollte enthalten sein:
- Angaben zur Erreichbarkeit (Telef., Fax, E-Mail)
- beabsichtigter Zeitraum und Einrichtung
- Angaben zum Patienten
- Angaben zum Beihilfeberechtigten

Alle Maßnahmen für die Ambulante

Kur

sind mittels Beihilfeantrag abzurechnen mit folgenden Anlagen:
- ein Erstattungsnachweis der Krankenversicherung
- alle Kostenbelege zu den beihilfefähigen Aufwendungen
- den ärztlichen Schlussbericht





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