Private Krankenversicherung Lexikon

Anschlussheilbehandlung

Die Anschlussheilbehandlung wird als medizinische Rehabilitationsmaßnahme, sofort nach einer ambulanten  Operation oder einem Krankenhausaufenthalt angeschlossen. Dadurch soll die entgültige Genesung wieder hergestellt werden um anschließend beschwerdefrei und ohne Dauerpflege leben zu können. Die Anschlussheilbehandlung kann sowohl ambulant, als auch stationär oder teilstationär erfolgen.

Die Kosten zur Anschlussheilbehandlung trägt entweder die gesetzliche Krankenversicherung oder der Rentenversicherungsträger, handelt es sich aber um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten werden die gesamten Rehabilitationskosten von der

Berufsgenossenschaft

übernommen. Übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Anschlussheilbehandlung muss der Patient über 18 Jahre alt sein und für max. 28 Kalendertage einen Anteil von 10 Euro zuzahlen. Bei der  Rentenversicherung beträgt die Zuzahlungsdauer nur 14 Tage und die private Krankenversicherung übernimmt in den meisten Fällen grundsätzlich die anfallenden Kosten der Anschlussheilbehandlung.

Der

Antrag

auf Anschlussheilbehandlung kann vom Krankenhaus, dem behandelnden Arzt oder vom Sozialdienst gestellt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Heilverfahren vor dessen Beginn beantragt werden muss. Ob die Anschlussheilbehandlung in einer anschließenden Rehabilitation möglich ist, entscheidet der behandelnde Arzt. Hierbei gibt es spezielle

Voraussetzungen

, die der Patient erfüllen muss und die genau definiert sind.
 





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