Private Krankenversicherung Lexikon
Antragsbindefrist
Durch den Zeitraum der Antragsbindefrist ist der Antragsteller, über den vertraglichen Zeitraum hinaus, an die Krankenversicherung gebunden. Mit der Annahme des Antrags erhält das neue Mitglied die vom Gesetzt vorgeschriebenen Verbraucherinformationen, sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen.
In der gesetzlichen Krankenkasse sind seit dem 1. April 2007 üblicherweise 2 Antragsbindefristen vorgesehen, die aber nicht unbedingt gleichzeitig verlaufen müssen. Da ist einerseits die allgemeine Antragsbindefrist von 18 Monaten und andererseits die besondere Antragsbindefrist von 3 Jahren für Mitglieder, die von einem Wahltarif der Krankenkasse Gebrauch machen. Die allgemeine Antragsbindefrist von 18 Monaten gilt zusammenhängend mit Abschluss des Vertrages, die besondere Antragsbindefrist beginnt mit Abschluss des Wahltarifes und verlängert sich um 3 Jahre, wenn ein anderer Wahltarif in Anspruch genommen wird.
In der privaten Krankenversicherung beginnt die 1-monatige Antragsbindefrist sofort nach Ablauf der 14-tätigen Widerrufsfrist. Somit beträgt die Antragsbindefrist insgesamt also 6 Wochen nach der Annahmeerklärung durch das neue Mitglied. Bei einer Änderung der Versicherung entfällt die Antragsbindefrist.

