Private Krankenversicherung Lexikon

Arbeitsunfähig

Ein Arbeitnehmer gilt als arbeitsunfähig, wenn er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit auszuüben, oder sich der Arbeitnehmer zur medizinischen Rehabilation oder im Krankenhaus befindet. Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, muss er dies unverzüglich seinem Arbeitgeber und seiner Krankenkasse mitteilen, ist er länger als drei Tage arbeitsunfähig, wird ein ärztliches Attest, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, erforderlich, welche dem Arbeitsgeber und der Krankenkasse, als Nachweis, vorzulegen ist. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass dieser Nachweis auch früher erbracht werden muss, hier existieren ganz unterschiedliche Regelungen.

Für jeden Arbeitnehmer der arbeitsunfhäig ist, ergibt sich daraus eine Reihe von Ansprüchen auf Sozialleistungen, sofern er gesetzlich Krankenversichert ist. Da ist zum einen das Entgeltfortzahlungsgesetz, wo die ersten 6 Wochen bei

Arbeitsunfähigkeit

der Arbeitsgeber das Gehalt weiterzahlt. Danach hat der Arbeitnehmer, wenn er arbeitsunfähig ist, Anspruch auf weitere 78 Wochen Krankengeld von der Krankenkasse, wenn es sich um die gleiche Erkrankung handelt innerhalb eines Gesamtzeitraums von 3 Jahren. Weitere Leistungen, wenn jemand arbeitsunfähig ist, sind Übergangsgeld,

Verletztengeld

und Versorgungskrankengeld.





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