Private Krankenversicherung Lexikon

Auslandsaufenthalt

Das Thema Auslandsaufenthalt wird in den allgemeinen

Versicherungsbedingungen

geregelt und unterscheidet zwischen dem vorübergehenden Auslandsaufenthalt oder dem dauernden Auslandsaufenthalt.

Beim vorübergehenden Auslandsaufenthalt erstreckt sich der Versicherungssschutz der Krankheitskosten-  und

Krankenhaustagegeldversicherung

zeitlich unbefristet auf die weltweite

Heilbehandlung

, wobei sich der Versicherungsschutz der

Krankentagegeldversicherung

nur auf die Bundesrepublik Deutschland bezieht.  Treten beim vorübergehenden Auslandsaufenthalte akute Krankheiten auf oder

Unfälle

, wird das

Krankentagegeld

im vertraglichen Umfang für die Dauer der medizinisch-notwendigen stationären

Heilbehandlung

in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt.

Der dauernde Auslandsaufenthalt bedeutet die Wohnsitzverlegung aus dem Tätigkeitsgebiet der Versicherung,  woduch die Versicherung endet, wenn der Versicherte seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Andernfalls können zwichen den Versicherungspartnern auch anderweitige Vereinbarungen getroffen werden.

Gesetzliche Krankenkassen unterscheiden zwischen Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber ins Ausland entsandt hat und Touristen die ins Ausland reisen. Die Regelung für Urlauber unterscheidet sich danach, ob mit den Ländern ein Sozialabkommen besteht oder nicht. Mit Sozialabkommen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die  Kosten, die im Rahmen der Krankenversorgung des Gastlandes entstehen. Ohne Sozialabkommen besteht kein Leistungsanspruch.






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