Private Krankenversicherung Lexikon

Auszahlung der Versicherungsleistung

Die

Auszahlung

der Versicherungsleistung ist für den Versicherer nur dann verpflichtend, wenn alle von ihm geforderten Nachweise erbracht werden und diese dann Eigentum des Versicherers werden (§ 6 MB/KK).

Die Rechnungen zur

Auszahlung

der Versicherungsleistung müssen grundsätzlich im Original eingereicht werden und den Namen der behandelten Person, die Behandlungsdaten, die Bezeichung der Krankheit und die Angabe der entsprechenden Leistung, oder ggf. die Ziffer der

Gebührenordnung

, enthalten. Aus den Krankenhausrechnungen sollen die Zuschläge für 1- oder 2-Bett-Zimmer, sowie die Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen ersichtlich sein.

Existieren weitere Versicherungen, werden zur

Auszahlung

der Versicherungsleistung auch Dublikatrechnungen anerkannt, wenn darauf die einzelnen Leistungen des anderen Versicherungsträger bestätigt werden. Bei einer

Krankenhaustagegeldversicherung

genügt eine ärztliche Bescheinigung über Dauer, genauer Krankheitsbezeichnung und Name der behandelten Person, zur

Auszahlung

der Versicherungsleistung.





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