Private Krankenversicherung Lexikon

Beamtenversorgung

Die Beamtenversorgung ist in Deutschland im Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) geregelt und im Rahmen der Förderalismusreform im Herbst 2006 dezentralisiert worden, so dass Bund und Länder die Beamtenversorgung für ihren Bereich selber regeln. Die Beamtenversorung ist eine Pension und wird in  Deutschland  an Richter, Soldaten, Beamte, Pfarrer, Kirchenbeamte und Personen, die in einem öffentliche-rechtlichen  Dienstverhältnis stehen, geleistet.

Wenn Beamte das Pensionsalter erreicht haben, müssen zur Beamtenversorgung die

Voraussetzungen

des § $ Abs. 1 BeamtVG zutreffen und wenigstens einer von zwei zur Beamtenversorgung berechtigenden Fälle vorliegen:
- Wenigstens 5 Jahre abgeleistete Dienstzeit
- Eine Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls
Beamte, dessen Dienstzeit durch eine Entlassung endet haben keinen Anspruch auf Beamtenversorung, sondern werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

Die Beamtenversorgung beinhaltet auch die Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten, die Ehepartner erhalten dann Witwen- bzw. Witwergeld und den Kinden wird Wisengeld gezahlt. Haben die Hinterbliebenen eigene Einkünfte, werden diese teilweise angerechent und kann bei Witwen und Waisen zur kompletten Zahlungseinstellung führen. Das Waisengeld wird bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt, solange die Waisen über kein eigenes Einkommen verfügen und darüberhinaus nur dann, wenn sie zur eigenständigen Deckung ihres Lebensunterhaltes nicht in der Lage sind (Behinderte).





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