Private Krankenversicherung Lexikon

Befreiung Zuzahlung

Gesetzlich Krankenversicherte konnten sich bis 2003 unter bestimmten

Voraussetzungen

von den meisten

Zuzahlungen

befreien lassen, seit 2004 wurde die sog.

Härtefallregelung

jedoch weitestgehend abgeschafft.

Die alte Regelung zur Befreiung Zuzahlung:
- Empfänger von Sozialhilfe, Arbeitslose und Bezieher von BAföG waren durch die

Härtefallregelung

besonders geschütz und von den

Zuzahlungen

befreit, ausser bei der Kieferorthopädie und bei Krankenhausaufenthalten.
- Geringverdienende Arbeitnehmer waren von allen

Zuzahlungen

befreit, ausser der Eigenleistung im Krankenhaus.

Das sind die heutigen Regelungen zur Befreiung Zuzahlung:
- Es gibt nur noch eine einzige Obergrenze für die Zuzahlung und zwar 2% des jährlichen Bruttoeinkommens. Dass bedeutet, erst wenn die Eigenbeteiligung, zusammen mit der Praxisgebühr, diesen Betrag überschreitet erfolgen keine weiteren

Zuzahlungen

.
- Chronisch Kranke müssen als Obergrenez max. 1 % des Bruttoeinkommens an

Zuzahlungen

leisten
- Empfänger von Sozialleistungen und Geringverdiener werden jetzt gleich behandelt, sie müssen jetzt die gleichen

Zuzahlungen

leisten wir alle anderen Versicherten.
- Für Zahnersatz wurden 2006 befundbezogene

Festzuschüsse

eingeführt, anfallende Kosten oberhalb des Zuschusses müssen seither von den gesetzlich Versicherten selber getragen werden.





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