Private Krankenversicherung Lexikon
Beihilfeanspruch
Beihilfeanspruch haben z.B. Beamte, die keiner
Krankenversicherungspflicht
unterliegen, denn während Arbeitgeber einen Teil der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für ihre Arbeitnehmer übernehmen, haben Beamte Beihilfeanspruch wodurch im Einzelfall eine Teilerstattung der entstanden Krankheitskosten durch den Dienstherren vorgenommen wird. Der Beihilfeanspruch wird generell nur anteilig gewährt und zwar nur in Höhe des Beihilfebemessungssatzes.Erhebliche Selbstbeteiligungen entstehen dadurch, dass der Beihilfeanspruch bei
Sehhilfen
und Zahnersatz nicht vom vollen Rechnungsbetrag gewährt wird, sondern auf den geringeren Satz der beihilfefähigen Aufwendungen. Beihilfeanspruch besteht, wenn Aufwendungen notwendig und in der Höhe angemessen sind für zahnärztliche und ärztliche Leistungen. Was angemessen ist wird ausschließlich über den Gebührenrahmen ausschließlich aus derGebührenordnung
für Zahnärzte und für Ärzte ermittelt.Es gibt aber auch Ausnahmen beim Beihilfeanspruch uns zwar für
Zuzahlungen
und Kostenanteile von ausgeschlossenen Medikamenten bei Hilfs- Heil- undArzneimittel
. Ebenfalls keinen Beihilfeanspruch haben Beamten, denen die kompletteHeilfürsorge
zusteht, sowie Aufwendungen der persönlichen Tätigkeit naher Angehöriger.

