Private Krankenversicherung Lexikon

Beihilfeanspruch

Beihilfeanspruch haben z.B. Beamte, die keiner

Krankenversicherungspflicht

unterliegen, denn während Arbeitgeber einen Teil der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für ihre Arbeitnehmer übernehmen,  haben Beamte Beihilfeanspruch wodurch im Einzelfall eine Teilerstattung der entstanden Krankheitskosten  durch den Dienstherren vorgenommen wird. Der Beihilfeanspruch wird generell nur anteilig gewährt und zwar nur in Höhe des Beihilfebemessungssatzes.

Erhebliche Selbstbeteiligungen entstehen dadurch, dass der Beihilfeanspruch bei

Sehhilfen

und Zahnersatz nicht vom vollen Rechnungsbetrag gewährt wird, sondern auf den geringeren Satz der beihilfefähigen Aufwendungen. Beihilfeanspruch besteht, wenn Aufwendungen notwendig und in der Höhe angemessen sind  für zahnärztliche und ärztliche Leistungen. Was angemessen ist wird ausschließlich über den Gebührenrahmen ausschließlich aus der 

Gebührenordnung

für Zahnärzte und für Ärzte ermittelt.

Es gibt aber auch Ausnahmen beim Beihilfeanspruch uns zwar für

Zuzahlungen

und Kostenanteile von ausgeschlossenen Medikamenten bei Hilfs- Heil- und

Arzneimittel

. Ebenfalls keinen Beihilfeanspruch haben Beamten, denen die komplette

Heilfürsorge

zusteht, sowie Aufwendungen der persönlichen Tätigkeit naher Angehöriger.





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