Private Krankenversicherung Lexikon

Beitragsrückerstattung

Als Versicherter in einer privaten Krankenversicherung haben Sie unter bestimmten

Voraussetzungen

Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung am Ende eines Versicherungsjahres.  Eine Grundvoraussetzung dafür, dass Sie in den Genuss dieser Beitragsrückerstattung kommen können ist natürlich, dass die

Versicherungsbedingungen

Ihres privaten Krankenversicherers dies auch vorsehen.

Weiterhin ist es wichtig, dass der Versicherungsvertrag bereits seit dem 1. Januar des Jahres gültig war, für welches Sie dann letzten Endes die Beitragsrückerstattung erhalten möchten. In den meisten Versicherungsverträgen ist außerdem vorgesehen, dass der Vertrag auch noch bis mindestens zum 30. Juni des Folgejahres gültig sein muss.


Wann können Sie nun eine Beitragsrückerstattung erhalten?

Grundsätzlich ist dies immer dann möglich, wenn Sie in einem Versicherungsjahr, das heißt innerhalb von mindestens 12 Monaten, keinerlei ärztliche oder sonstige medizinische Leistungen in Anspruch genommen haben. Eine andere Möglichkeit ist, dass Sie zwar Arztrechnungen erhalten haben, diese jedoch selbst bezahlen und nicht bei der Versicherung einreichen. Dies ist vor allem dann lohnenswert, wenn die Kosten für ärztliche Behandlungen oder Heil- und

Hilfsmittel

nur relativ gering sind und die Höhe der zu erwartenden Beitragsrückerstattung deutlich unterschreiten. Wenn Sie also zum Beispiel nur einmal in dem Versicherungsjahr beim Arzt waren und hierüber eine Rechnung von 50 € erhalten, dann ist es in jedem Falle günstiger, diesen Betrag selbst zu bezahlen, nicht der Versicherung zu melden und am Jahresende die Beitragsrückerstattung aufgrund nicht eingereichter Arztrechnungen zu erhalten. Falls Sie jedoch innerhalb des Jahres nur eine einzige Rechnung und sei sie auch noch so gering, einreichen, ist eine Beitragsrückerstattung grundsätzlich ausgeschlossen. 

 

Die Beitragsrückerstattung erfolgt meist in Form einer einmaligen Zahlung, kann jedoch auch als dauerhafter Bonus oder Beitragsnachlass gewährt werden. Wie dies gehandhabt wird, hängt vom jeweiligen Versicherer ab.





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