Private Krankenversicherung Lexikon

Erziehungsurlaub

Am 1. Januar 1986 trat das Bundeserziehungsgesetz in Kraft, womit der

Mutterschaftsurlaub

durch den Erziehungsurlaub abgelöst wurde und mit der Gesetzesänderung vom 1. Januar 1992 wurde der Erziehungsurlaub auf 3 Jahre verlängert. Ab dem 1. Januar 2001 wird anstelle von Erziehungsurlaub der Begriff

Elternzeit

verwendet, der von jedem Elternteil allein oder von beiden gemeinsam genommen weden kann.

Soll die Eltrnzeit unmittelbar nach der Mutterschutzfrist beginnen, muss dies beim Arbeitgeben 6 Wochen vorher beantragt werden und gleichzeitig der Zeitraum innerhalb von 2 Jahren definiert werden, wann die

Elternzeit

genommen wird. Das Elternteil kann zunächst auf 12 Monate der

Elternzeit

verzichten und diesen Zeitraum zwischen den 3. und 8. Geburtstag des Kindes verschieben.

Innerhalb vom Erziehungsurlaub kann wegen eines älteres Kindes gleichzeitig

Elternzeit

in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass die

Elternzeit

Vorrang hat gegenüber der Mutterschutzfrist aufgrund einer neuen Geburt. Der Arbeitgeber darf diesem Elternteil nicht kündigen, der Erziehungsgeldberechtigte dagegen kann sein Arbeitsverhältnis zum Ende der

Elternzeit

, mit einer 3 monatigen Kündigungsfrist,kündigen.

 






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